VwGH Ra 2018/01/0135

VwGHRa 2018/01/013521.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des U O in M, vertreten durch Dr. Tatjana Dworak, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19, diese vertreten durch Mag. Markus Steinacher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 10b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2018, Zl. I419 2176985-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010135.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 9. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. November 2017, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofes über Krankenbehandlungen von Homosexuellen in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung bisher nicht bzw. nicht einheitlich abgesprochen worden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Homosexuelle in Nigeria mit massiven Bedrohungen hinsichtlich Gesundheit sowie Leib und Leben konfrontiert seien. Ebenso fehle es an Rechtsprechung zur Frage der Relevanz von ansteckenden/übertragbaren Krankheiten, wie HIV, die sich zu einer lebensbedrohenden Krankheit entwickeln könnten, im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung eines HIV-kranken Homosexuellen und der damit im Zusammenhang stehenden Rückkehrentscheidung nach Nigeria.

6 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung von diesem, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2018/19/0039, 0040).

7 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptet die Homosexualität des Revisionswerbers und entfernt sich damit in diesem wesentlichen Punkt in unzulässiger Weise von der in der Zulässigkeitsbegründung unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung zur behaupteten Homosexualität des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis. Entsprechend der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die Revision bereits deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Abschiebung lebensbedrohlich Erkrankter zu verweisen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte