Normen
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2 litd;
62005CJ0001 Jia VORAB;
EURallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, beantragte bei der österreichischen Botschaft in Teheran die "Erteilung eines Einreisevisums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG ". Sie will ihre Tochter (Zusammenführende), eine deutsche Staatsangehörige, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen will, nach Österreich begleiten. Die Zusammenführende verfügte bisher weder über einen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle in Österreich, sie ließ jedoch ihre Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Altenarbeit und Pflegehelferin in Österreich anerkennen. Seit März 2016 hält sich die Zusammenführende bei der Revisionswerberin in Teheran auf, um diese zu betreuen; die Revisionswerberin leidet an Ischämischer Demenz. Nach der gemeinsamen Einreise will die Zusammenführende die Arbeitsmöglichkeiten in Österreich prüfen und einen Wohnsitz begründen. Sollte keine Arbeitsstelle gefunden werden, wollen die Revisionswerberin und die Zusammenführende dennoch im Unionsgebiet - jedoch nicht unbedingt in Österreich - leben, allenfalls "als Privatier". Die Revisionswerberin übertrug der Zusammenführenden ihre Wohnung gegen die Einräumung eines Wohnrechtes; die Revisionswerberin ist darüber hinaus Miteigentümerin einer weiteren Wohnung, die vermietet ist. Die Zusammenführende, die ebenfalls Miteigentümerin dieser vermieteten Wohnung ist, verzichtet zu Gunsten der Revisionswerberin auf die Mieteinkünfte.
2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft in Teheran, mit dem ihr Antrag auf "Erteilung eines Einreisevisums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG " abgewiesen worden war, im Hinblick auf die Erteilung eines Einreisevisums gemäß § 15b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab; in Bezug auf die Vorschreibung einer Visumgebühr gab das BVwG der Beschwerde gemäß § 15b Abs. 2 FPG statt. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das BVwG zunächst - mit näherer Begründung - aus, im vorliegenden Fall sprächen überwiegende Gründe für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Vorschriften zur Freizügigkeit durch die Revisionswerberin. Angesichts dessen erscheine eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Revisionswerberin im Hinblick auf eine eventuelle Eigenschaft als "sonstige Angehörige eines EWR-Bürgers" im Sinn des Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG nicht notwendig. Es seien auch keine Hinweise im Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingehend erbracht worden, dass eine persönliche Pflege der Revisionswerberin durch die Zusammenführende zwingend erforderlich wäre und diese nur in Europa erfolgen könnte.
Darüber hinaus sei die Behauptung der Revisionswerberin, dass ihr von der Zusammenführenden Unterhalt gewährt werde, auch nicht schlüssig. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Revisionswerberin sei nicht nachgewiesen worden. Diese generiere ein Vermögen (gemeint wohl: Einkünfte) aus der Vermietung einer Wohnung, die (derzeit) von ihr bewohnte Wohnung könnte ebenfalls vermietet werden. Darüber hinaus könne die Zusammenführende - falls dies erforderlich sein sollte - auf das Vermögen der Revisionswerberin zurückgreifen. Ein allfälliges Einkommen oder sonstige Vermögenswerte der Revisionswerberin seien nicht offengelegt worden. Sie verfüge eigenen Ausführungen zufolge jedoch "über genügend Vermögen, weil es ihr sonst nicht möglich wäre, im Falle eines fehlenden Einkommens ihrer Tochter in Österreich, ihr iranisches Vermögen bzw. ihr Einkommen aus den Mieteinnahmen nach Österreich zu transferieren und hier für sich und ihre Tochter verwenden zu können (laut Begleitschreiben zum Visumantrag Aufenthalt im Unionsgebiet notfalls als ‚Privatiers')."
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung zunächst rügt, dadurch, dass das BVwG die angeblich mangelhafte Begründung des Bescheides der österreichischen Botschaft in Teheran nicht aufgegriffen habe, setze es sich in Widerspruch zur ständigen hg. Rechtsprechung, zeigt sie nicht auf, von welcher konkreten, zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen hg. Entscheidung das BVwG abgewichen sei.
8 Die Revisionswerberin wendet sich weiter gegen die vom BVwG angenommene rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Vorschriften zur Freizügigkeit und rügt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 FPG das Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG.
9 Zur unterbliebenen Verhandlung ist zunächst auf § 11a Abs. 2 FPG hinzuweisen, wonach Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind.
10 Auf die Ausführungen des BVwG, wonach die Unterhaltsbedürftigkeit der Revisionswerberin nicht nachgewiesen worden sei, geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort ein.
11 Eine Unterhaltsgewährung im Sinn des Artikel 2 Z 2 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG , der durch § 2 Abs. 4 Z 11 FPG innerstaatlich umgesetzt wurde, liegt nämlich nur vor, wenn der Unionsbürger für alle erforderlichen wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2008/18/0278, mwN; ferner in diesem Zusammenhang auch das Urteil des EuGH vom 9. Jänner 2007, C-1/05, Yunying Jia gegen Migrationsverk, Rnr. 43). Deckt ein Drittstaatsangehöriger seine finanziellen Bedürfnisse vorwiegend aus eigenen Mitteln, kann nicht die Rede davon sein, dass alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse von dem Unionsbürger getragen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, 2007/18/0188).
12 Angesichts der Tatsache, dass der bevollmächtigte Vertreter (Enkel) der Revisionswerberin in seinem E-Mail vom 28. Jänner 2016 selbst ausführte, die Revisionswerberin beabsichtige, ihr gesamtes Vermögen der Zusammenführenden zu übertragen und diese werde "im Gegenzug hierfür regelmäßige Unterhaltszahlungen aus dem übertragenen Vermögen leisten", ist nicht zu erkennen, dass die Schlussfolgerungen des BVwG, wonach die Revisionswerberin keine "Familienangehörige" gemäß Artikel 2 Z 2 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG bzw. keine begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei, grob fehlerhaft erfolgt wären und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätten.
13 Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits wiederholt zum Ausdruck, dass eine Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2017, Ra 2017/22/0044, mwN). Auf das Revisionsvorbringen zur rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Vorschriften zur Freizügigkeit war daher ebensowenig einzugehen wie auf die Frage, ob hier die genannte Richtlinie überhaupt anwendbar ist.
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
