VwGH Ra 2017/21/0028

VwGHRa 2017/21/002823.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der Z C in L, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Jänner 2017, Zl. G307 2137035-1/3E, betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die 1995 geborene Revisionswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste nach ihren eigenen Angaben im Jahr 2012 in Österreich ein. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis ist sie seit dem 7. Juni 2013 hier gemeldet.

2 Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Februar 2015 wurde sie wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2016 wurde sie wegen versuchten schweren Raubs gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.

3 Im Hinblick auf diese Verurteilung und die zugrunde liegende Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Revisionswerberin mit Bescheid vom 30. September 2016 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG. Ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt, und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nur insoweit Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre herabsetzte. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 Die Revisionswerberin bringt unter diesem Gesichtspunkt zunächst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Richtig ist, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in der Regel besondere Bedeutung zukommt. Allerdings kann gemäß dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022, mwN). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt: Die in der Revisionsbegründung ins Treffen geführten Umstände (insbesondere Beziehungen zu Familienangehörigen und Freunden, Deutschkenntnisse, berufliche Integration) hätten nämlich vor dem Hintergrund der von der Revisionswerberin begangenen Straftaten zu keinem anderen Ergebnis, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung, führen können; ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass in diesem insoweit eindeutigen Fall diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

8 Ebenso fehlt es der gerügten Verletzung des Parteiengehörs an Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.

9 Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise seine Begründungspflicht verletzt. Dass nähere Ausführungen zu den Umständen der ersten von der Revisionswerberin begangenen Straftat fehlen, schadet nicht, weil sich das Bundesverwaltungsgericht - wie schon das BFA - bei der Gefährdungsprognose tragend auf die zweite Straftat gestützt hat, deren Umstände ausreichend dargestellt und gewürdigt wurden.

10 Was schließlich die einzelfallbezogene Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbots betrifft, so kann - anders als die Revision meint - von einer "völlig aus dem Rahmen der Rechtsprechung" fallenden "eklatanten Fehlbemessung" nicht die Rede sein (vgl. zum - auch für die Dauer geltenden - Maßstab für die Zulässigkeit einer Revision im Hinblick auf Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei einem Aufenthaltsverbot schon den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, uva).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

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