Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20. November 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22. August 2016 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. April 2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Über fristgerechten Antrag des Revisionswerbers wurde ihm mit hg. Beschluss vom 27. Juni 2017 die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt. Die außerordentliche Revision wurde am 23. August 2017 eingebracht.
4 In den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich eine Bestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 30. Mai 2017, der zufolge der Revisionswerber unter Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist.
5 Zum hg. Vorhalt vom 30. August 2017, wonach nach einer vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die vorliegende Ausreisebestätigung davon auszugehen sei, dass auf Grund der freiwilligen Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet und seiner Rückkehr in den Irak an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das eingangs genannte Erkenntnis kein rechtliches Interesse bestehe, gab die Vertreterin des Revisionswerbers mit Schriftsatz vom 4. September 2017 bekannt, dass kein Kontakt zum Revisionswerber bestehe und dieser auch nicht hergestellt werden könne.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2010, 2008/20/0502, mwN, und vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, mwN).
8 Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0088).
9 Aus den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Revisionswerber bereits am 30. Mai 2017, somit vor Einbringung der gegenständlichen Revision (am 23. August 2017), in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
10 Durch die freiwillige Rückkehr hat der Revisionswerber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er seine Rechtsstellung als Asylwerber bzw. seine Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (vgl. erneut VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0088, mwN).
11 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 11. September 2017
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