Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit fünf Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2014, 10., 15. und 24. April 2014 sowie vom 7. Mai 2014 wurden Anmeldungen des Revisionswerbers von Veranstaltungen im März, April und Mai 2014 in 1070 Wien jeweils gemäß § 7 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz für "nicht statthaft und daher nicht rechtwirksam" erklärt.
Die gegen diese Bescheide vom Revisionswerber erhobenen Beschwerden hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
In der dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in der Sache in seinem Recht auf "Durchführung von
... angemeldeten Veranstaltungen ... und Unterlassung der
Feststellung, dass diese Anmeldung nicht statthaft und daher nicht rechtswirksam ist" verletzt.
Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation (nunmehr Revisionslegitimation) ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer (nunmehr Revisionswerber) nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu jeweils Fälle betreffend, in denen der Termin von Veranstaltungen verstrichen ist, die hg. Beschlüsse vom - bereits oben zitiert - 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0248).
Im vorliegenden Fall wurden Anmeldungen für Veranstaltungen als nicht statthaft erklärt, die zwischen März und Mai 2014 hätten stattfinden sollen. Durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes würde sich an der Rechtsstellung des Revisionswerbers nichts ändern, weil die für bestimmte Zeitpunkte angemeldeten Veranstaltungen nicht mehr durchführbar sind; das vom Revisionswerber im Revisionspunkt geltend gemachte Recht ist nicht wiederherstellbar, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis mangelt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2015
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