VwGH Ra 2017/17/0442

VwGHRa 2017/17/044222.8.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des G Z in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Jänner 2017, LVwG-S-2001/001-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170442.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn 83 f, 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15 , Rn 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 16. März 2016 und 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

6 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK verneint. Soweit Art. 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15 , stehen darüber hinaus die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. dazu weiters das bereits zitierte Erkanntnis vom 11. Juli 2018).

7 Der Revisionswerber bringt darüber hinaus vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des "Beteiligens an Ausspielungen", weil daraus abgeleitet werden könne, dass eine Beteiligung an Ausspielungen nur dann vorliege, wenn ein kausaler Zusammenhang der Ausführungshandlung an den Ausspielungen bestehe. Die Förderung oder das Ermöglichen der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen durch Vermietung eines Objekts sei dagegen ein Anwendungsbereich der Generalnorm des § 52 Abs. 1 Z 6 Glücksspielgesetz (GSpG).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es - entgegen dieser vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - zur Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 letzte Variante GSpG, noch einer sonstigen "Ausübungshandlung" bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten bedarf (VwGH 24.4.2015, 2013/17/0400). Die vom Revisionswerber zitierten Erkenntnisse stehen mit dieser Rechtsfrage hingegen in keinem Zusammenhang: Mit hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2013, 2013/17/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausgesprochen, dass eine Bestrafung des Veranstalters nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht ausschließt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es sich bei der Vermietung von Glücksspielgeräten um ein Dauerdelikt handelt. Mit hg. Beschluss vom 12. Juni 2015, Ra 2014/17/0048, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung das Eintreten der Verfolgungsverjährung im dortigen Verfahren verneint. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2017/17/0379).

9 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung überdies, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, ohne hinreichend darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. VwGH 8.3.2018, Ra 2017/17/0323, mwN).

10 Ebenso wenig ist dem Revisionswerber darin zu folgen, dass im Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandmerkmals der "verbotenen Ausspielung" mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs. 4 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ergibt (vgl. VwGH vom 6.3.2014, 2012/17/0444). Der Revisionswerber zeigt im Zulässigkeitsvorbringen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG auf.

11 In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2018

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