Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Maßgeblich ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. etwa den Beschluss vom 26. April 2017, Ro 2015/13/0011).
4 Im vorliegenden Fall macht die mit Schriftsatz vom 27. März 2017 erhobene außerordentliche Amtsrevision eine (Werbungskosten bei Nutzung eines Dienstwagens im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses betreffende) Rechtsfrage geltend, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/15/0078, beantwortet hat. Die Zulässigkeitsbegründung ist zur Gänze, die Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung mit nur unwesentlichen Abweichungen gleichlautend mit der außerordentlichen Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 27. April 2017 als zulässig behandelte, aber als unbegründet abwies.
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen noch im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2017
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