VwGH Ra 2017/12/0110

VwGHRa 2017/12/01102.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. N H in P, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2017, Zl. W129 2139768- 1/3Z, betreffend Aussetzung eines Verfahrens

i. A. Besoldungsdienstalter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Linz), zu Recht erkannt:

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120110.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin wurde mit 1. März 2013 zur Richteramtswärterin ernannt, wodurch erstmals ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis derselben zum Bund begründet wurde.

2 Aus diesem Anlass wurde mit Bescheid vom 7. Dezember 2013 der Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin festgestellt.

3 Mit Bescheid vom 3. August 2016 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz aus, dass der Revisionswerberin gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), 1 Jahr 6 Monate und 8 Tage als für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung angerechnet werden.

4 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in welcher sie sich gegen die Nichtanrechnung von näher genannten, ihrer Ansicht nach zu berücksichtigenden Vordienstzeiten wandte.

5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Oktober 2016 änderte die Dienstbehörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Revisionswerberin gemäß § 12 Abs. 5 GehG 1 Jahr 7 Monate und 3 Tage als für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung angerechnet wurden.

6 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

7 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2017, W128 2148285-1/2Z (Anmerkung: zur Rechtssache C-396/17 ), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

8 Die Beantwortung der in dem genannten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch dem vorliegenden Verfahren ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde liege.

9 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sowie damit, dass keine Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das gegenständliche Verfahren bestünden.

10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde nahm in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

11 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, dem vorliegenden Verfahren liege nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde. Vielmehr betreffe der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid vom 3. August 2016 die Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters. Die im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen beträfen die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides, die Gleichheitswidrigkeit bei der Anrechnung des Rechtspraktikums und die Qualifizierung von Vordienstzeiten als "einschlägig" im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG. Die in dem zitierten Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen seien für die gegenständlich zu treffende Entscheidung nicht relevant. Dort gehe es um Fragen der Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und die Überleitung in ein neues Besoldungssystem. Aus dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren könnten keine rechtlichen Schlüsse für das gegenständliche Verfahren gezogen werden. Es liege daher mangels Präjudizialität kein Anwendungsfall des § 38 AVG vor. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens stelle daher einen Verstoß gegen das Gesetz und die (im Einzelnen angeführte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar.

 

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Die Revision ist aus den von ihr aufgezeigten Gründen zulässig; sie auch berechtigt:

14 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in allen für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2017, Ra 2017/12/0105, zugrunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hätte eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der die "pauschale" Überleitung von Bestandsbeamten gemäß § 169c GehG regelnden Bestimmungen keine Auswirkung auf die vom Bundesverwaltungsgericht hier zu entscheidende erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Revisionswerberin auf Basis der auch für neu eintretende Beamte maßgeblichen Rechtslage.

15 Aus den in dem zitierten Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Revision als zulässig und berechtigt. Der angefochtene Beschluss war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 2. Juli 2018

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