Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120053.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Krems an der Donau Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Primararzt i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt X. Im streitgegenständlichen Zeitraum (im Kalenderjahr 1987) stand er als Primararzt und Abteilungsvorstand der Urologischen Abteilung des Aö. Krankenhauses Y. in Verwendung.
2 Mit Schreiben vom 25. Jänner 1991 begehrte der Revisionswerber die finanzielle Abgeltung von Überstunden. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2004 "wiederholte" er seine Anträge auf gesetzeskonforme Abgeltung der in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 geleisteten Nachtdienste. Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 5. September 2008, 2005/12/0078, sowie vom 4. September 2012, 2012/12/0067, verwiesen.
3 Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Stadtsenates vom 28. Februar 2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Gerichtshof führte im Hinblick auf das in § 46 Abs. 1 Z 2
Niederösterreichische Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400 in der Fassung der 15. Novelle, genannte Erfordernis einer entsprechenden Anordnung der Mehrdienstleistungen durch bestimmte Gemeindeorgane oder durch vom Bürgermeister ermächtigte Gemeindebeamte sowie unter Bezugnahme auf den 23. Runderlass des Magistrates der Stadt Krems vom 16. November 1978, MA. VIII-Ü- 11/1978, u.a. Folgendes aus:
" ...Dadurch wird klargestellt, dass die Rechtswirksamkeit von Nachtdiensten in Form von ,Überstundenanordnungen' im Krankenhaus Y. nur dann zu bejahen ist, wenn diese vom ärztlichen und vom wirtschaftlichen Leiter - ausgenommen den Fall eines (hier nicht behaupteten) plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses - im Vorhinein ,genehmigend abgezeichnet' sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0248, mwN). ...
Als eine solche Anordnung kommt im vorliegenden Zusammenhang allerdings die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzeichnung von ihm monatlich vorgelegter ,Dienstpläne' (die nach der im angefochtenen Bescheid genannten Beilage .A nur die Nachtdienste enthielten) durch den ärztlichen und wirtschaftlichen Leiter in Betracht, wobei auch eine kurzfristig rückwirkende Genehmigung - zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats - nicht jedenfalls schädlich wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0105). Dies gilt umso mehr, weil selbst die Nichteinhaltung der (eine Vorweggenehmigung allein anordnenden) Bestimmung der Z. 1 des genannten Runderlasses vom 16. November 1978 nicht dadurch sanktioniert ist, dass dem Mehrdienstleistungen erbringenden Beamten keine Abgeltung geleisteter Überstunden gebührte."
4 Mit Bescheid vom 7. März 2014 wies der Stadtsenat den Antrag des Revisionswerbers vom 26. Jänner 2004 auf "gesetzeskonforme Abgeltung" der von ihm im Zeitraum von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 geleisteten Nachtdienste gemäß §§ 32 und 46 GBDO als unbegründet ab.
5 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Das Gericht stellte zusammengefasst fest, dass die Erstellung der Dienstpläne im Jahr 1987 dergestalt erfolgt sei, dass der Revisionswerber im Regelfall zwei bis drei Tage vor Beginn des Folgemonats die Dienstpläne für die ihm unterstellte Abteilung der Urologie des Krankenhauses Y. alleine, selbstverantwortlich und persönlich erstellt habe. Die Dienstpläne seien im Vorhinein einem "in einem besonderen Verteiler" genannten Personenkreis zur Kenntnis gebracht worden. In Kenntnis der Dienstpläne sei zum damaligen Zeitpunkt insbesondere die sogenannte "Anstaltsleitung", bestehend aus ärztlichem Leiter, Verwaltungsdirektor und der Leiterin des Pflegedienstes, gewesen. Durch den Revisionswerber sei die Meldung des Dienstplanes an die "Direktion" erfolgt, ohne im Regelfall eine wie immer geartete Rückmeldung zu erhalten. Nur in jenen Fällen, in denen nach Ansicht der kollegialen Führung Probleme hinsichtlich der Diensteinteilung bestanden hätten, sei es zu einer Rückmeldung beziehungsweise zu Rückfragen an den Revisionswerber gekommen. Mit der erstatteten "Vorausmeldung" an die Direktion sei für den Revisionswerber üblicher Weise die Dienstplanung "erledigt" gewesen. Am Monatsende habe der Revisionswerber eine Aufstellung der tatsächlich geleisteten Nachtdienste/Mehrdienste dem ärztlichen Direktor und dem damaligen Verwaltungsdirektor vorgelegt. Diese Aufstellung sei anschließend an die zuständige Abteilung des Magistrates zur Bezugsverrechnung weitergeleitet worden. Dem Revisionswerber sei im Jahr 1987 der 23. Runderlass vom 16. November 1978 nicht bekannt gewesen.
In seiner Beweiswürdigung hielt das Gericht u.a. fest, dass eine weitere "Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage" nicht zu erreichen sei.
In weiterer Folge gelangte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass "bei der in der Praxis gepflogenen Vorgangsweise" nicht vom Vorliegen der erforderlichen schriftlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen auszugehen sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt werden.
Die Revision erweist sich aus nachstehenden Erwägungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zunächst ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision die Frage, ob es im Kalenderjahr 1987 zu einer genehmigenden Abzeichnung der vom Revisionswerber erstellten Dienstpläne gekommen ist, nicht offen lässt. Auch wenn das angefochtene Erkenntnis insofern Mängel aufweist, als es wünschenswerte, ausdrückliche negative Feststellungen vermissen lässt, ist auf dem Boden der vom Verwaltungsgericht explizit getroffenen Feststellungen unter Miteinbeziehung der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Gesamtkontext dennoch ersichtlich, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausging, dass eine genehmigende Abzeichnung der Dienstpläne durch den ärztlichen und den wirtschaftlichen Leiter des Aö. Krankenhauses Y. nicht feststellbar war (vgl. zu implizit getroffenen negativen Feststellungen z.B. VwGH 19.5.2017, Ra 2017/03/0044; 30.9.2004, 2002/20/0599; siehe auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0156). Insoweit wurden daher fallbezogen - im Gesamtkontext gerade noch ausreichend erkennbar - durch das Verwaltungsgericht negative Feststellungen betreffend die (fehlende) genehmigende Abzeichnung der Dienstpläne getroffen.
12 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich außer Stande sieht, über die getroffenen Feststellungen hinausgehend weitere Sachverhaltselemente zu erheben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Revisionswerber (auch in der mündlichen Verhandlung) nicht dar, dass tatsächlich eine genehmigende Abzeichnung der Dienstpläne zu Monatsbeginn erfolgt wäre. Welche weiteren Ermittlungsschritte vor diesem Hintergrund durch das Verwaltungsgericht zu setzen gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf. Ob das Verwaltungsgericht aber in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0093). Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013).
13 Im Übrigen erkennt die Revision zwar zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. September 2012, 2012/12/0067, festhielt, dass auch eine allenfalls kurzfristig rückwirkend erfolgte genehmigende Abzeichnung monatlich erstellter Dienstpläne - zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats - nicht jedenfalls schädlich wäre. Anders als der Revisionswerber meint, ist aber die am Monatsende nachträglich erfolgte Abzeichnung bereits erbrachter Mehrdienstleistungen, die zudem nur die Verrechnung derselben betrifft, inhaltlich nicht als im Sinn des Erkenntnisses vom 4. September 2012, 2012/12/0067, erfolgte schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen und somit nicht als Erfüllung der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 2 GBDO zu werten (vgl. dazu auch VwGH 29.6.1994, 93/12/0312).
14 Vor diesem Hintergrund ist es aber auch für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung, ob dem Revisionswerber die Zuständigkeit zur Anordnung von Mehrdienstleistungen zukam. Selbst unter Zugrundelegung einer diesbezüglichen Befugnis, die das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber überdies nicht abgesprochen hat, fehlte es im vorliegenden Fall an der für die Entstehung eines Anspruchs auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen erforderlichen genehmigenden Abzeichnung der vom Revisionswerber erstellten Dienstpläne durch den ärztlichen und wirtschaftlichen Leiter des Krankenhauses.
15 Darüber hinaus ist mit der in der Revision angesprochenen Auslegung des 23. Runderlasses des Magistrates der Stadt Krems vom 16. November 1978 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden. Die in diesem Erlass getroffene Bestimmung, wonach entgegen "dieser Weisung" angeordnete Überstunden zur Auszahlung zu gelangen haben, ändert nichts daran, dass - wie sich bereits aus dem hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, 2012/12/0067, ergibt - ein Anspruch auf Mehrdienstleistungen nach § 46 GBDO jedenfalls eine den (speziellen das Aö. Krankenhaus der Stadt Y. betreffenden) Vorgaben des Runderlasses entsprechende genehmigende Abzeichnung der Anordnung von Mehrdienstleistungen voraussetzt. Welche Auswirkungen eine nicht auch den unter den Punkten 1. und 2. des Runderlasses genannten (allgemeinen) Bestimmungen vollinhaltlich entsprechende Anordnung von Mehrdienstleistungen auf den Abgeltungsanspruch des betroffenen Bediensteten hätte, kann im vorliegenden Fall, wo es schon an der entsprechenden genehmigenden Abzeichnung der Anordnung der Mehrdienstleistungen fehlt, dahinstehen.
16 Schließlich stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht die Frage, wessen Sphäre der Umstand zuzuordnen ist, dass es zu keiner wirksamen Anordnung von Mehrdienstleistungen im Sinn von § 46 GBDO kam. Der Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes an das Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen (insbesondere an das Vorliegen einer entsprechenden - wirksamen - schriftlichen Anordnung im Sinn von § 46 Abs. 1 Z 2 GBDO) gebunden; dies ungeachtet der Frage, wer es gegebenenfalls zu vertreten hätte, dass eine wirksame Anordnung von Mehrdienstleistungen unterblieb. Das in der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0043, betraf eine Urlaubsersatzleistung nach § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54, die gemäß der zuletzt genannten Bestimmung nur insoweit gebührt, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Bereits im Hinblick auf die gänzlich unterschiedliche gesetzliche Ausgangslage sind die im Zusammenhang mit der Auslegung von § 13e GehG 1956 (sowie mit den der Sphäre des Dienstnehmers zuzuordnenden Umständen) getroffenen Aussagen in dem Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0043, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
17 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 11. April 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)