VwGH Ra 2017/12/0024

VwGHRa 2017/12/002427.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Dr. H H in I, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Jänner 2017, Zl. LVwG-2016/37/2209-3, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 20. Februar 1960 geborene Revisionswerber steht seit 1. Juli 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Im Ernennungsdekret vom 9. Juni 1988 wurde sein Vorrückungsstichtag mit 24. Mai 1982 festgelegt. Mit Beschlüssen vom 27. Juni 1990 und vom 24. Juni 1992 beförderte ihn der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck mit Wirkung vom 1. Juli 1990 zum Beamten der V. Dienstklasse und mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Beamten der VI. Dienstklasse (jeweils) der Verwendungsgruppe A. Letztmalig wurde der Revisionswerber mit Beschluss des Stadtsenates der Stadtgemeinde Innsbruck vom 12. Juni 1996 mit Wirkung vom 1. Juli 1996 zum Beamten der VII. Dienstklasse der Verwendungsgruppe A befördert.

2 Mit Eingaben vom 11. Mai 2010 und (inhaltlich ergänzend) vom 7. Jänner 2013 beantragte der Revisionswerber die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie die "Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge". Er verwies dabei auf seinen Schulbesuch im Akademischen Gymnasium Innsbruck in der Zeit vom 20. Februar 1975 bis zum 20. Februar 1978 sowie während dieses Zeitraumes absolvierte Ferialarbeiten beim Städtischen Forstamt und beim Tiroler Jägerverband.

3 Mit Bescheid vom 20. Juli 2013 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck den genannten Antrag zurück. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2014, 2013/12/0133, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dazu wird im Einzelnen auf das eben zitierte Erkenntnis sowie das darin angeführte Erkenntnis desselben Tages, 2013/12/0126, verwiesen.

4 In der Folge wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck den genannten Antrag mit Bescheid vom 7. Juli 2016 als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2016 als unbegründet abgewiesen, der Spruch des bekämpften Bescheides jedoch im Sinn einer Zurückweisung des Antrages abgeändert wurde.

5 Über Vorlageantrag des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (kurz: LVwG) dessen Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2017 ab und "bestätigte" den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. Juli 2016 mit der Maßgabe, dass er zu lauten habe:

"Der Antrag des Revisionswerbers vom 11.05.2010 auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintretens der Verjährung sowie auf Auszahlung allenfalls daraus resultierende Differenzbeträge wird gemäß § 55 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44/1970 idF LGBl. Nr. 116/2013, iVm § 2 lit. c Landesbeamtengesetz 1998 (LBG), LGBl. Nr. 65/1998 idF LGBl. Nr. 78/2016, sowie Art. V der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 1127/2011, als unbegründet abgewiesen."

Das LVwG sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In der Begründung des Erkenntnisses wird einleitend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Vorlageantrag "Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016" gewesen sei und nach der inhaltlichen Auseinandersetzung resümiert, dass "demgemäß (...) die Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016" abzuändern gewesen sei.

6 In der Sache vertrat das LVwG (zusammengefasst) die Ansicht, dass der Revisionswerber mit 1. Juli 1996 die Dienstklasse VII durch freie Beförderung erreicht habe, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt sei. Dessen Festlegung habe sich daher für ihn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nachteilig auswirken können. Selbst wenn das Unterbleiben einer früheren freien Beförderung in die Dienstklassen V, VI und VII, worauf ihm kein subjektives Recht eingeräumt sei, auch durch die damals geltende Rechtslage bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages motiviert gewesen sein sollte, wäre dies unionsrechtlich keinesfalls verpönt gewesen, weil die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf damals weder erlassen noch von Österreich umzusetzen gewesen sei (unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/12/0055, mwN). Der Antrag erweise sich somit als unberechtigt.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das LVwG, gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage, im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Insoweit macht der Revisionswerber geltend, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses sei die Beschwerdevorentscheidung, die an die Stelle des bekämpften Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck getreten sei. Da das LVwG im Spruch seines Erkenntnisses nirgendwo auf den Spruch der Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen habe, sei das Erkenntnis rechtsfehlerhaft zustande gekommen und daher rechtswidrig.

11 Im Revisionsfall hat das LVwG zwar nach dem Vorspruch seines Erkenntnisses in Abweichung von der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, dargestellten Auffassung, dass gegebenenfalls eine nach Beschwerdeerhebung erlassene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben oder abzuändern sei (vgl. in diesem Sinne auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband (2017), Rz 152 und 155 zu § 28 VwGVG), die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und vom Wortlaut her den ursprünglichen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck abgeändert. Wie die oben wiedergegebene Begründung des Erkenntnisses zeigt, war sich das LVwG jedoch bewusst, dass gegebenenfalls die Beschwerdevorentscheidung abzuändern sei. Dies hat das LVwG im Ergebnis durch Erlassung eines vollständigen, den Antrag des Revisionswerbers erledigenden Spruches auch vorgenommen, sodass es seiner Aufgabe, aufgrund einer Beschwerde auch im Falle eines Vorlageantrags nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache zu entscheiden, entsprochen hat. Der ausdrücklichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung hat es bei dieser Vorgangsweise nicht bedurft, tritt doch der vom LVwG formulierte (vollständige) Spruch betreffend den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. auch Leeb, a. a.O. Rz 156, der darauf hinweist, dass im Falle einer zu Unrecht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten Abänderung des ursprünglichen Bescheides in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen sei; dieser Fall liegt im Revisionsfall vor). Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung besteht somit kein Zweifel, dass über den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag wie im angefochtenen Erkenntnis formuliert entschieden wurde. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird daher keine grundsätzliche Rechtsfrage dargetan.

12 Eine sonstige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird in der außerordentlichen Revision nicht gesondert dargestellt.

Dabei ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich ist, sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 6. September 2016, Ra 2016/11/0115, und vom 12. Jänner 2017, Ra 2015/01/0198, mwN).

Die in der Revision wiederholt erwähnte Jubiläumsgabe (§ 26 Abs. 1 lit. f IGBG) war im Übrigen nicht Teil der Sachentscheidung, über die das LVwG (etwa was das Anfallsdatum oder die Höhe betrifft) inhaltlich abgesprochen hat.

13 Die Revision ist somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2017

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