Normen
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita;
GdBG Innsbruck 1970 §55;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §134;
GehG 1956 §8 idF 2010/I/082;
GehG/Tir 1998;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag Art2 Z1;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag Art2 Z2;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag Art5;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag;
LBG Tir 1998 §2 litc idF 2012/021;
LBGNov Tir 44te Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita;
GdBG Innsbruck 1970 §55;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §134;
GehG 1956 §8 idF 2010/I/082;
GehG/Tir 1998;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag Art2 Z1;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag Art2 Z2;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag Art5;
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag;
LBG Tir 1998 §2 litc idF 2012/021;
LBGNov Tir 44te Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck, er wird im städtischen Kontrollamt verwendet.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 55 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 (IGBG) iVm § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (LBG) iVm § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 1a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 idF der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (GehG) als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der genannten Bestimmungen aus (Schreibweise im Original):
"Da Sie vor dem 1. Januar 2004 in den städt. Dienst eingetreten sind und für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck weder § 113 GehG noch die Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle anwendbar sind, ist eine Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages gesetzlich nicht vorgesehen.
Ihr Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Ungeachtet dessen weisen wir Sie darauf hin, dass eine Veränderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung selbst bei (rückwirkender) Vornahme der beantragten Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausgeschlossen ist, da Sie sich im Dienstklassensystem befinden und mindestens einmal befördert worden sind. Ihre besoldungsrechtliche Stellung war daher seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag und die bloße Zeitvorrückung bestimmt, sondern durch freie Beförderung auf Grundlage der damals geltenden Beförderungsrichtlinien. Auch Ihre weitere Vorrückung richtete sich nicht mehr nach dem Vorrückungs-, sondern vielmehr nach dem aus den freien Beförderungen resultierenden neuen Stichtag."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
§ 55 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG), LGBl. für Tirol Nr. 44, lautet auszugsweise:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 55. Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. aa und bb des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:
..."
§ 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG), LGBl. für Tirol Nr. 65 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 21/2012, lautet:
"Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 2. Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
...
c) 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme des § 83 sowie mit folgenden Abweichungen:
...
44. der Art. 2 Z. 1 und 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010"
Artikel 2 Z. 1, 2 und 4 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 lauten:
"Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 lauten die Abs. 1 und 2:
'(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.'
2. An die Stelle des § 12 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:
'(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
...'
4. Dem § 113 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:
'(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.
(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11
1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende sinngemäß anzuwenden.
...'"
Die Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 112/2011, lauten - diesen Vorschriften inhaltlich entsprechend:
"Artikel V
Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten aufgrund der §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen.
(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder für die nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
a) sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden und
b) ist § 12 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht anzuwenden.
(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 1 und 2
a) sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages
b) als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.
..."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe ihm mit ihrer - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen - Ansicht, die Bestimmungen des IGBG in Verbindung mit dem LBG sowie dem GehG begründeten weder ein subjektives Recht auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages noch ein damit korrespondierendes Antragsrecht, zu Unrecht die Antragslegitimation betreffend die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages abgesprochen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zwar trifft es zu, dass dem Wortlaut des § 55 IGBG iVm § 2 lit. c LGB kein ausdrückliches Recht, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen, entnommen werden kann. Dabei handelt es sich wohl um ein bloßes Redaktionsversehen, das zu einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließende Regelungslücke geführt hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/09/0082, und vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/12/0044, jeweils mwN):
Es wurde bei den eben dargestellten Verweisungen nämlich offenbar übersehen, dass § 113 GehG und damit sein - das genannte Antragsrecht normierender - Abs. 10 in den mit "Übergangsbestimmungen" überschriebenen Abschnitt XI dieses Gesetzes aufgenommen worden war. Dem entsprechend enthalten auch die Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle in ihrem oben wiedergegebenen Art. V Abs. 1 ein ausdrückliches Recht, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen. Im IGBG fehlt dagegen eine gleichartige Vorschrift.
Allerdings beabsichtigt der Tiroler Landesgesetzgeber durch den in § 55 lit. a aufgenommenen Verweis auf § 2 lit. c des LBG (mit fallbezogen nicht relevanten Ausnahmen) grundsätzlich eine Gleichstellung der dem IGBG unterliegenden Beamten mit den Tiroler Landesbeamten. Der eben genannte Verweis bezieht sich jedoch nach seinem Wortlaut explizit nur auf § 2 lit c des LBG, der auf Art. 2 Z. 1 und 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 weiterverweist, wodurch im GehG das neue Modell zur Berechnung des Vorrückungsstichtages eingeführt wurde.
Dieses wird jedoch ohne korrespondierendes Antragsrecht des betroffenen Beamten dem grundlegenden Ziel der dargestellten Novellen, eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung von "Altbeamten" hintanzuhalten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union), nicht gerecht.
In diesem Zusammenhang hat sich der Landesgesetzgeber bezüglich der Optionsmöglichkeit für "Altbeamte" dafür entschieden, nicht auf Art. 2 Z. 4 des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 zu verweisen, sondern eigenständige Übergangsbestimmungen zu schaffen. Der Wortlaut des Artikel V der Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle orientiert sich dabei an den durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 eingefügten Absätzen 10 bis 15 des § 113 GehG und sieht eine Antragsmöglichkeit für jene Fälle vor, in denen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.
Da nichts dafür spricht, dass diese Möglichkeit nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen sollte, ist wohl davon auszugehen, dass das Antragsrecht in analoger Anwendung des Artikel V der Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle auch dem IGBG unterliegenden Beamten zustehen soll. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass das IGBG die - die Rechtskraftwirkung vorhergegangener Feststellungen von Vorrückungsstichtagen durchbrechende - rückwirkende Änderung der §§ 8 und 12 GehG/Tirol rezipiert hat. Ausgehend davon bestünde selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein Antragsrecht der Innsbrucker Gemeindebeamten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den nunmehr auch für sie geltenden Regeln.
Der in der Sache erfolgten Anmerkung der belangten Behörde, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei beim Beschwerdeführer zudem "ausgeschlossen", weil er sich im Dienstklassensystem befinde und bereits mindestens einmal frei befördert worden sei, ist zu entgegnen, dass eine Beförderung nicht notwendigerweise eine über die Zeitvorrückung hinausgehende besoldungsrechtliche Besserstellung bewirkt. Im Beschwerdefall kann, weil die Behörde keine Feststellungen - insbesondere zu den näheren Umständen der freien Beförderung - getroffen hat, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers durchschlägt (vgl. dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0026).
Die belangte Behörde hat den Antrag jedoch bereits, ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichthof nicht geteilten Rechtsauffassung, als unzulässig zurückgewiesen. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 20. März 2014
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