VwGH Ra 2017/11/0282

VwGHRa 2017/11/02826.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen der Dr. C H in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2017, 1) Zl. VGW- 162/V/006/2851/2017-1 und 2) Zl. VGW-162/V/006/2852/2017-1, betreffend Wohlfahrtsfondsbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ÄrzteG 1998 §109 Abs6;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die von der Revisionswerberin für die Jahre 2012 und 2013 zu entrichtenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Dagegen richten sich die beiden vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

6 In den (insoweit gleichlautenden) Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Entgegen den Ausführungen in den Revisionen zu ihrer Zulässigkeit hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mit dem Verständnis des Begriffs "monatlicher Bruttogrundgehalt" im Sinne sowohl des § 109 Abs. 6 ÄrzteG 1998 als auch des Abschnitts I Abs. 2 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (hinsichtlich der letztgenannten Vorschrift sowohl in der bis zum 31. Dezember 2014 als auch in der danach geltenden Fassung) auseinander gesetzt (vgl. VwGH 22. August 2017, Ra 2017/11/0059, 0060). Die angefochtenen Erkenntnisse stehen nicht im Widerspruch mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

7 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Dezember 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte