VwGH Ra 2017/11/0161

VwGHRa 2017/11/016131.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des J O in F, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Mai 2017, Zl. LVwG-2017/13/0286-4, LVwG-2017/13/0287-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. Jänner 2017, Zl. 703-4- 1174-2016-FSE (Entziehung der Lenkberechtigung) richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Erkenntnis vom 10. Mai 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Spruchpunkt A) das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Jänner 2017, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt worden war, weil er am 4. November 2016 der Aufforderung, sich zwecks Bestimmung seines Blutalkoholgehaltes Blut abnehmen zu lassen, nicht gefolgt sei.

2 Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (die gegen die Bestätigung des Straferkenntnisses gerichtete außerordentliche Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2017/02/0135 protokolliert).

3 1.2. Unter einem bestätigte das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt B) auch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2017 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von sechs Monaten (verbunden mit der Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung für diese Dauer Gebrauch zu machen) sowie die Anordnung begleitender Maßnahmen.

4 Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

8 2.2. Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers (mit Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zu ziehen hatte (vgl. zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen und deren Folgen für das Entziehungsverfahren zB. die hg. Entscheidungen vom 31. August 2015, Zl. Ro 2015/11/0012, und vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0039).

9 2.3. Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, die sich primär gegen die Bestrafung wendet, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2017

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