VwGH Ra 2017/06/0192

VwGHRa 2017/06/01921.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Dipl.Ing. F J in G, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Juni 2017, LVwG 50.17-145/2016-44, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Parteien:

1. Dr. M K und 2. Mag. M M, beide in G; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060192.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2015, mit dem den mitbeteiligten Parteien die baurechtliche Bewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Wohnhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung ergänzender Auflagen erteilt worden war, abgewiesen und die Baubewilligung sowie die erteilten Auflagen nach Maßgabe näher angeführter Projektänderungen ergänzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkte angeführt werden, der Revisionswerber "erachtet sich in seinem Recht auf ein faires, fehlerloses Verfahren und auf Unverletzlichkeit und Immissionsschutz (Brandgefährdung) des Eigentums verletzt". 6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0128, mwN).

8 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

9 Mit den in der Revision angeführten Recht "auf ein faires, fehlerloses Verfahren" wird kein subjektivöffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. auch dazu VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0128, mwN).

10 Soweit ganz allgemein eine Verletzung des (verfassungsgesetzlichen) Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht wird, läge darin die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung hierüber nicht zu (vgl. etwa VwGH 7.6.2018, Ra 2018/16/0069, mwN).

11 Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das Recht auf Immissionsschutz (Brandgefährdung). Das - nach Darlegung der vom LVwG zu klärenden, grundlegenden Rechtsfragen und Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses - zu diesem Revisionspunkt in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen erschöpft sich erkennbar darin, dass es "(h)insichtlich der Außengestaltung der hofseitigen Front (zu Gst. Nr. X) des Dachgeschoßes und zu der südwestlichen Objektgrenze zu Gst. Nr. Y (Wirtschaftsgebäude) (...) der Berücksichtigung der Schutzinteressen nach § 52 Abs. 2 BauG" bedarf.

12 Mit diesem Vorbringen wird aber keine konkrete rechtliche Fragestellung formuliert. Die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, fehlt jedoch (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2019

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