VwGH Ra 2017/06/0120

VwGHRa 2017/06/01206.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des W M in L, vertreten durch die Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. August 2016, LVwG- 2016/31/0721-2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Ladis; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs3
AVG §68 Abs1
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060120.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde Ladis Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 12. November 2014 wurde dem Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Appartementhauses auf Grundstück Nr. X/6, KG L., erteilt.

2 Mit Bauansuchen vom 1. Dezember 2014 beantragte der Revisionswerber - in Änderung des mit Bescheid vom 12. November 2014 bewilligten Bauvorhabens - die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erkers im ersten Untergeschoß sowie für Baumaßnahmen in Ausführung der gekuppelten Bauweise zu den Grundstücken Nr. X/2 und Nr. X/5, KG L.

3 Dem Bauansuchen war ein mit 20. November 2014 datierter gemeinsamer Antrag der grundbücherlichen Eigentümer des Grundstücks Nr. X/5 einerseits sowie des Revisionswerbers und der L. GmbH als grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks Nr. X/6 andererseits beigeschlossen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung sollten an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. X/5 und Nr. X/6 Baukörper beidseitig der gemeinsamen Grenze "bis zu einer gemeinsamen Höhe von 1.231,80 m ü.N.N." errichtet werden, mit einem darauf aufgebauten Geländer mit 1,00 m Höhe. 4 Dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 3. Februar 2015 abgewiesen.

5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) vom 24. Juni 2015 abgewiesen. Begründend hielt das LVwG unter anderem fest:

"Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung, es liege ein offenkundiger Widerspruch zu Festlegungen des Bebauungsplanes vor, zuzustimmen. Für die Grundstücke X/6 und X/5 ist rechtskräftig der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 3 TROG 2006, A17/E1 (R., M.), verordnet. Für das Baugrundstück Nr X/6 ist die offene Bauweise (BW o 0,6) festgelegt, zur Grundgrenze des Grundstücks Nr X/5 ist eine Baugrenzlinie oberirdisch zwischen 1229,80 m ü.A. und 1241,50 (m) ü.A., damit höhenabhängig, festgelegt. Diese Baugrenzlinie ist zudem in gleicher Weise für das Nachbargrundstück Nr X/5 verordnet, diese Begrenzung gilt damit beidseits der gemeinsamen Grundgrenze.

Bereits aus dem Bauansuchen selbst, nämlich im konkreten aus der Baubeschreibung vom 01.12.2014, (...) sowie auch aus dem vom Bauwerber zum konkreten Projekt beigeschlossenen gemeinsamen Antrag vom 20.11.2014 kommt offenkundig zum Ausdruck, dass ein Kuppeln zum Grundstück Nr X/5 in einer Weise geplant ist, wodurch die verordnete Untergrenze von 1229,80 m unzulässiger Weise um 2,00 m überschritten wird. So benennt der gemeinsame Antrag ein geplantes Zusammenbauen beidseits der gemeinsamen Grundgrenze bis zu einer gemeinsamen Höhe von 1231,80 m. (...) Eine Einschau in diese Planunterlagen (...) ergibt aber in eindeutiger, offenkundiger und ohne weitere fachliche Erörterung erkennbarer Weise den vorgeworfenen Widerspruch zu den einschlägigen Festlegungen des Bebauungsplanes.

(...)

Zum nördlich benachbarten Grundstück Nr X/2 hin gilt aufgrund der Planungsfestlegungen des Bebauungsplanes für das Baugrundstück offene Bauweise, BW o 0,6. Gemäß § 60 Abs 3 TROG 2011 (gleichlautend dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes geltenden § 60 Abs 3 TROG 2006) sind bei offener Bauweise die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise). Derartige (...) Festlegung ist im geltenden Bebauungsplan der Grenze zu Grundstück Nr X/2 gegenüber jedoch nicht getroffen. § 6 Abs 8 lit b TBO 2011 erlaubt die Errichtung baulicher Anlagen an der Grundstücksgrenze aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten (gekuppelte Bauweise) im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes aber nur dann, wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Dies trifft vorliegend aus besagten Gründen aber eben nicht zu. (...) Zu Recht ging damit aber die belangte Behörde von einem Widerspruch der in gekuppelter Bauweise zu Grundstück Nr X/2 geplanten Baumaßnahmen in diesem Umfang zur der Festlegung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan aus.

(...)

Dass die Bewilligung von Vorhaben im Falle eines Widerspruchs zum Bebauungsplan ohne weiteres Verfahren zu versagen ist, entspricht der insoweit klaren Anordnung des § 27 Abs 3 TBO 2011. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Es liegt auch der von der belangten Behörde zutreffend erkannte Widerspruch des als Erker eingereichten Bauteils an der Ostseite zu gesetzlichen Abstandsvorschriften vor. (...)" 6 Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 beantragte der Revisionswerber die Abänderung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes A17/E1 R.-M. für das Grundstück Nr. X/6 wie folgt:

"a) Berücksichtigung der Vereinbarung vom November 2014 im Sinne von § 6 Abs 8 TBO 2011 und Festlegung der Bebauung bis an die Grundgrenze - und nicht nur nach § 6 Abs 3 TBO 2011 - sowie

b) Anordnung der Terrassenfläche auf Höhe Fußboden

2. Untergeschoß zwischen den Gebäuden auf Gp X/5 und Gp X/6."

7 Der Gemeinderat der Gemeinde L. lehnte in seiner Sitzung vom 14. Oktober 2015 die Abänderung des genannten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes ab.

8 Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Juli 2015) beantragte der Revisionswerber unter Nachreichung eines Lageplanes am 28. Juli 2015 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für nachfolgende Änderungen gegenüber der baubehördlichen Bewilligung vom 12. November 2014 auf Grundstück Nr. X/6:

"Änderungen im 1. Untergeschoss - Zimmer, Treppe, Lift

Ostfassade geändert

Grenzmauer Ost geändert

Terrasse Süd 2. Untergeschoss".

9 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 11. Jänner 2016 wegen entschiedener Sache "abgewiesen".

10 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 12. August 2016 als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 11 Das LVwG erläuterte in seinen Erwägungen zunächst, dass die fälschliche Bezeichnung der Erledigung im Spruch des bekämpften Bescheides als Abweisung statt richtigerweise als Zurückweisung nichts an der rechtlichen Qualifikation dieser Erledigung als formeller Abspruch über das Bauansuchen zu ändern vermöge. 12 Ferner hielt das LVwG fest, einem von ihm eingeholten Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Bauansuchen vom 1. Dezember 2014 und vom 15. Juli 2015 zwar nicht völlig deckten, die Abweichungen jedoch auf folgende Punkte bezögen:

"1. Untergeschoß:

Das dargestellte 1. Untergeschoß deckt sich bis auf eine kleine Änderung zur Gänze mit dem 1. Untergeschoß vom 01.12.2014. Die Änderung betrifft einen damals geplanten Erker im Bereich der nordöstlichen Ecke des Gebäudes, welcher nunmehr entfallen ist.

2. Untergeschoß:

Im 2. Untergeschoß wurden keine Abweichungen festgestellt.

Ansicht Süden:

Der damals geplante Erker wurde entfernt und in Rot eine Erhöhung der nordöstlichen Stützmauer eingetragen.

Schnitt A-A:

Bis auf einen neuen - höher angesetzten - Geländeverlauf vor

Bauführung wurden keine Abweichungen festgestellt.

Schnitt B-B

Im Schnitt B-B wurden keine Abweichungen festgestellt.

Darüber hinaus wurden ein Luftbild und mehrere Querprofile des gegenständlichen Grundstückes eingebracht, welche das Gelände vor Bauführung offensichtlich höher darstellen, als der ursprüngliche Lageplan des DI (A.).

Die beantragte Berücksichtigung der Vereinbarung vom November 2014 im Sinne von § 6 Abs. 8 TBO 2011 und Festlegung der Bebauung bis an die Grundgrenze sowie die Anordnung einer Terrassenfläche auf Höhe Fußboden 2. Untergeschoß zwischen den Gebäuden auf Gp. X/5 und Gp. X/6, KG (L.) entspricht im Wesentlichen dem selben Antrag gem. § 6 Abs. 8 TBO 2011, welcher bereits mit Bescheid vom 03.02.2015 und im Weiteren vom Landesverwaltungsgericht Tirol abgewiesen wurde."

13 Im gegenständlichen Fall - so das LVwG - sei nicht von einem "aliud" (vielmehr von "Identität der Sache") auszugehen. In Anbetracht der Ausmaße und des Umfangs der Änderungen des Bauansuchens vom 15. Juli 2015 gegenüber jenem vom 1. Dezember 2014 sei keine Änderung des Wesens bzw. des Charakters des Bauprojektes zu erblicken. Dies gelte insbesondere für den Wegfall des Erkers im 1. Untergeschoß, welcher zweifellos nicht als wesentliche Änderung des Bauvorhabens zu werten sei, selbst wenn damit zumindest ein als nicht baurechtskonform qualifizierter Bauteil laut dem Erkenntnis des LVwG vom 24. Juni 2015 eliminiert worden sei.

14 Hinsichtlich der Erhöhung der nordöstlichen Stützmauer seien allfällige Veränderungen der Lage und des Ausmaßes des Bauwerkes zu berücksichtigen, welche sehr wohl eine wesentliche Veränderung des Projektes darstellen könnten. Da es sich gegenständlich allerdings nur um eine Erhöhung (bzw. erhöhte Darstellung) der Stützmauer handle, die - soweit ersichtlich - keine Veränderung der Lage, des Ausmaßes oder der Höhe (somit des Charakters bzw. Wesens) des Bauwerkes an sich nach sich ziehe, sei auch hier nicht von einer wesentlichen Änderung des Bauprojektes auszugehen.

15 Dass die gegenständlichen vom LVwG als geringfügig gewerteten Änderungen irgendwelchen Einfluss auf die Beurteilung des seinerzeitigen zentralen Abweisungsgrundes (nämlich die dem geltenden Bebauungsplan in Bezug auf Baugrenzlinien und insbesondere Kuppelung widersprechende Ausgestaltung zu den Nachbargrundstücken Nr. X/2 und Nr. X/5 hin) haben könnten, erscheine in Zusammenschau aller Umstände als geradezu ausgeschlossen.

16 Somit handle es sich bei dem Bauansuchen des Revisionswerbers vom 15. Juli 2015 insofern um eine entschiedene Sache, als es hinsichtlich der nicht rechtskonformen, da bebauungsplanwidrigen Kuppelung und Ausgestaltung zu den Nachbargrundstücken Nr. X/2 und Nr. X/5 hin im Wesentlichen jenem Ansuchen vom 1. Dezember 2014 entspreche, welches bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 24. Juni 2015 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

17 Die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, E 2478/2016-6, abgelehnt.

18 Gegen das Erkenntnis des LVwG vom 12. August 2016 richtet sich nun die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses. 19 Die belangte Behörde beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 23 In seiner Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das vom LVwG eingeholte Sachverständigengutachten sei weder ihm noch seinen Vertretern zugestellt worden, weshalb er in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei.

24 Dazu ist auszuführen, dass schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz behaupteter Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 27.3.2019, Ra 2017/06/0005; 12.6.2019, Ra 2017/06/0030, jeweils mwN). Eine derartige Darstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht. 25 Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. erneut VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030).

26 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, das LVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die geänderten Planunterlagen, insbesondere die geänderten Höhenschichtlinien nicht in die Prüfung, ob ein "aliud" vorliege, miteinbeziehe und deshalb zu der irrigen Ansicht gelange, es liege entschiedene Rechtssache vor. Bei richtiger rechtlicher Würdigung "anhand der durch die Judikatur festgelegten Voraussetzungen" hätte das LVwG erkennen müssen, dass die Änderung der Höhenlinien eine maßgebliche Änderung des Projektes darstelle, sodass eine inhaltliche Sachentscheidung zu ergehen habe. Außerdem liege zudem, soweit überblickbar, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wann von maßgeblichen neuen Umständen auszugehen sei, die eine Neubeurteilung der Angelegenheit zuließen.

27 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers existiert Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Identität der Sache. Wie bereits das LVwG zutreffend ausführte, liegt Identität der Sache vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten (VwGH 30.5.1989, 84/05/0159, 0161; vgl. ferner VwGH 17.5.2004, 2002/06/0203, jeweils mwN). 28 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, weshalb die dem LVwG vorgeworfene Nichteinbeziehung geänderter Höhenschichtlinien zu einer nun anderen Beurteilung als jene des seinerzeitigen Abweisungsgrundes (im Erkenntnis des LVwG vom 24. Juni 2015), nämlich des Widerspruchs des damaligen Bauansuchens zu Festlegungen des Bebauungsplanes, führen könnte. Im Revisionsfall war die Höhenlage des eingereichten Vorhabens nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Nr. X/5 für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Abgesehen davon, dass nicht dargetan wird, inwieweit sich durch die geändert eingezeichneten Höhenschichtlinien etwas an der Lage des Bauwerks ü.A. ändern sollte und inwieweit diese Änderung auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts (des Gebäudes) zurückzuführen ist (eine bloße neue Erkenntnis bezüglich eines an sich unveränderten Sachverhalts würde eine Neubeurteilung einer entschiedenen Sache nur nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen, sofern ein Wiederaufnahmegrund vorliegen sollte), war hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Nr. X/2 eine gekuppelte Bebauung grundsätzlich unzulässig. Schon deshalb zeigt die Revision keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

29 Die Revision war daher zurückzuweisen.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG,

insbesondere auf

§ 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 6. Dezember 2019

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