European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050268.L00
Spruch:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Kostenersatzbegehren der Revisionswerberin werden abgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingaben vom 4. Oktober 2008 beantragte die Revisionswerberin beim Bürgermeister der Gemeinde L. die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines "Pferdestalles neben Wohnhaus" und eines "Pferde-Eselstalles sowie Heu- und Strohlagers" auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG T. 2 Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde L. jeweils vom 3. September 2015 wurden diese Anträge gemäß § 30 Oö Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 in Verbindung mit § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 abgewiesen. 3 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei und daher nur Bauten errichtet werden dürften, die nötig seien, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Die eingeholten agrarfachlichen Gutachten hätten ergeben, dass kein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege und daher die beantragten Bauten nicht notwendig seien. Aus der innerbetrieblichen Verrechnung im selben Unternehmen könne keine Wertschöpfung, wie sie für einen nach außen erwerbsorientierten landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnend sei, abgeleitet werden. Die Ertragszahlen im vorgelegten Betriebskonzept seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, eine entsprechende agrarfachliche Entgegnung liege nicht vor. Die landwirtschaftlichen Nebeneinkünfte aus der Pensionspferdehaltung seien schon dem Grunde nach bei der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht anrechenbar, da sie einen übergeordneten bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzen würden. Die Errichtung der Baulichkeiten für ein Nebengewerbe der Landwirtschaft wäre im Rahmen der Neugründung nicht möglich, eine außerhalb des Unternehmens bestehende Wertschöpfung bestehe nicht. Da es sich um ein Baubewilligungsverfahren handle, komme eine Anwendung des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 nicht in Betracht, da es nicht möglich sei, dass die Gebäude schon seit fünf Jahren konsensgemäß in Verwendung stünden. Der Gemeinderat der Gemeinde L. habe die Einleitung eines Verfahrens zur Ausweisung einer Sonderwidmung abgelehnt. 4 Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2016 als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide wurden vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, es sei ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, in dem eine weitere agrarfachliche Stellungnahme eingeholt worden sei. Es werde auf die agrarfachlichen Gutachten und Stellungnahmen von Dipl.-Ing. A verwiesen, wonach es sich bei der Bewirtschaftungsform der Revisionswerberin um keine landwirtschaftlichen Leistungen handle. 5 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht), in der sie die mangelhafte Begründung des Bescheides der belangten Behörde relevierte. Die Revisionswerberin habe ein Betriebskonzept vorgelegt, welches mehrfach, auch über Aufforderung der Behörde, ergänzt worden sei, wozu der agrarfachtechnische Amtssachverständige ebenfalls ein mehrfach ergänztes Gutachten erstattet habe, wobei sich auch in diesen Unterlagen im Zusammenhang mit den von der Revisionswerberin eingebrachten Unterlagen erhebliche Auffassungsunterschiede betreffend das Vorliegen einer Landwirtschaft ergeben hätten, weshalb die Behörde das eingereichte Betriebskonzept ebenso einer eingehenden Beweiswürdigung hätte unterziehen müssen wie das mehrfach ergänzte Amtssachverständigengutachten. In einer Reihe von Stellungnahmen sei die Revisionswerberin auf die Argumente des Amtssachverständigen eingegangen und habe die Konsensfähigkeit ihrer Bauanträge bekräftigt. Darauf sei die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Zudem habe die Revisionswerberin bereits im Berufungsverfahren mit näherer Begründung auf die Unschlüssigkeit des agrarfachlichen Gutachtens hingewiesen. Im Folgenden führte die Revisionswerberin näher aus, warum ihrer Ansicht nach vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen und die beantragten Baubewilligungen zu erteilen seien. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Erkenntnisse eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 7 In der Begründung legte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens zunächst dar, dass es Beweis aufgenommen habe durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage hätten weitere Ermittlungsschritte - insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG - unterbleiben können, da keine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu erwarten gewesen sei. Der Sachverhalt stehe fest. Es seien ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen gewesen.
8 Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften ging das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen auf die von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde erhobenen Einwände ein, wonach der Berufungsbescheid an einem Begründungsmangel leide, die gegenständlichen Bauwerke die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 erfüllten und diese Bauwerke auch nach § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 bewilligungsfähig seien. Im Wesentlichen führte es dazu aus, dass die Begründung des bekämpften Bescheides nicht derart unzureichend sei, dass dessen Inhalt nicht überprüft werden könnte. Das auf Basis des vorgelegten und ergänzten Betriebskonzeptes vom agrarfachlichen Amtssachverständigen erstattete und mehrfach ergänzte Gutachten lege schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aus der vorliegenden Bewirtschaftungsform kein positiver Einkommensbeitrag erzielt werden könne. Folglich sei das Kriterium der zumindest mittelfristigen Gewinnerzielung nicht erreicht und liege im gegenständlichen Fall kein (klassischer) landwirtschaftlicher Betrieb vor. Der Notwendigkeit der Bauwerke komme mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes keine unmittelbare Relevanz zu.
9 Zum Einwand der Revisionswerberin, das Sachverständigengutachten habe bei der Beurteilung der Ertragslage eines landwirtschaftlichen Betriebes den Zeitraum nach einer gewissen verlustbringenden Anlaufzeit außer Acht gelassen, führte das Verwaltungsgericht aus, dass der agrarfachliche Amtssachverst��ndige die zu erwartenden Erträge schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass die ergebniskausalen Faktoren von einer zeitlichen Komponente maßgeblich beeinflusst würden. Es ergäben sich keine Hinweise, an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln, zumal mit dem von der Revisionswerberin erhobenen Einwand dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werde. Gleiches gelte für den allgemeinen Einwand der Unschlüssigkeit des agrarfachlichen Gutachtens. 10 Dem Einwand der Revisionswerberin, der Sachverständige habe die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung fälschlich außer Acht gelassen, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Pferdeeinstellung um ein Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 6 Gewerbeordnung 1994 handle. Aus dem Wortlaut ergebe sich bereits, dass für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes eine übergeordnete Landwirtschaft vorausgesetzt werde. Für die Beurteilung, ob ein übergeordneter landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, seien die Einnahmen aus dem Nebengewerbe somit nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus wären die monatlichen Erlöse die Haupteinnahmequelle des Betriebes, womit vielmehr von einem Gewerbebetrieb als von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen wäre.
11 Zum Einwand der Revisionswerberin, dass sämtliche Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 erfüllt seien, führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 ein Ausnahmetatbestand zu § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sei, dessen Zweck es sei, eine Änderung der Nutzung von bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zu ermöglichen. Die Bewilligung eines Neubaus sei damit systematisch nicht erfasst. Nach dem Vorbringen der Revisionswerberin sei darüber hinaus auch gerade keine Verwendungsänderung weg von der land- und forstwirtschaftlichen Verwendung vorgesehen.
12 Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die Errichtung eines "Pferde-Eselstalles sowie eines Heu- und Strohlagers" und eines "Pferdestalles neben Wohnhaus" unzulässig sei, da es sich beim gegenständlichen Betrieb um keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle und somit eine Baubewilligung auf dem als "Grünland" ausgewiesenen Grundstück wegen Widerspruchs zu den geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht erteilt werden könne.
13 Die ordentliche Revision sei jeweils nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Insbesondere wichen die gegenständlichen Entscheidungen von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
14 Gegen diese Erkenntnisse erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen vom 8. Juni 2017, E 405/2017-5 und E 368/2017-5, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträgliche Anträge der Revisionswerberin mit Beschlüssen vom 7. August 2017, E 405/2017-7 und E 368/2017-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
15 In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen beantragte die Revisionswerberin die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
17 Die Revisionen erweisen sich angesichts der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung als zulässig.
18 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
...
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
..."
"Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
..."
19 Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 24 VwGVG zu Unrecht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen des rechtlich relevanten Sachverhaltes getroffen und auch keine Beweiswürdigung durchgeführt, weshalb das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte, um selbst Feststellungen treffen zu können. Darüber hinaus verstoße das Verwaltungsgericht auch gegen die Begründungspflicht gemäß § 29 VwGVG. Die angefochtenen Erkenntnisse würden eine Darstellung des Verfahrensganges, jedoch keine einzige Feststellung enthalten. Auch könne den Erkenntnissen keine Beweiswürdigung entnommen werden. Da insbesondere die Aussagen im vorgelegten und mehrfach ergänzten Betriebskonzept und dem Privatgutachten mit dem agrarfachlichen Amtssachverständigengutachten nicht in Einklang zu bringen seien, sei eine solche unverzichtbar. Daneben seien dem Verwaltungsgericht sekundäre Feststellungsmängel unterlaufen und das Verwaltungsgericht habe die Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes inhaltlich unrichtig gelöst.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse auf:
20 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nach § 29 Abs. 1 VwGVG gebotene Begründung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0108, mwN).
21 Die angefochtenen Erkenntnisse werden den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht gerecht. So fehlen ihnen nicht nur konkrete Tatsachenfeststellungen zum (Nicht‑)Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, sondern auch die eigenständige rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach mit Blick auf diese Tatsachenfeststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung der Bauansuchen gegeben sind, zumal das Verwaltungsgericht hier lediglich die Einwände in der Beschwerde behandelt hat. Dazu kommt, dass den bekämpften Erkenntnissen auch nur rudimentäre - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommene - beweiswürdigende Überlegungen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Amtssachverständigengutachtens zu entnehmen sind. Im Hinblick auf die das Verwaltungsgericht treffende Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (vgl. etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0136), wäre es gehalten gewesen, sich mit dem agrarfachlichen Amtssachverständigengutachten in seiner Gesamtheit und den von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Einwänden näher auseinanderzusetzen und diese zu würdigen. 22 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie weiters die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0187, mwN).
23 Die Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Art. 6 EMRK ("civil right"), weshalb eine Prüfung der Relevanz der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht vorzunehmen ist (vgl. auch dazu VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0187, mwN).
24 Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde Einwände gegen das agrarfachliche Amtssachverständigengutachten erhoben, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung beweiswürdigend hätte auseinandersetzen dürfen. Dazu kommt, dass schon die belangte Behörde sich in keiner Weise mit dem im Berufungsverfahren ergänzten agrarfachlichen Amtssachverständigengutachten oder dem dazu erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt hat.
Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
25 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Gemeinde L. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, waren die auf die Inanspruchnahme des "Landes Oberösterreich" gerichteten Anträge der Revisionswerberin abzuweisen (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144).
Wien, am 25. September 2019
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