European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050001.L00
Spruch:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnissen jeweils vom 11. September 2014 wurde den revisionswerbenden Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer der D. GmbH vorgeworfen, dass diese Gesellschaft als Verwalterin eines näher bezeichneten Gebäudes in Wien und als Verfügungsberechtigte und somit Betreiberin des in diesem Gebäude befindlichen Aufzuges, ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin Frau C., entgegen der Verpflichtung gemäß § 10 Wiener Aufzugsgesetz 2006 - WAZG 2006 nicht dafür gesorgt habe, dass dieser Personenaufzug in der Zeit von 30. Dezember 2012 bis 2. April 2013 den Vorschriften des WAZG 2006 entsprechend betrieben und instandgehalten worden sei, weil diese als Verwalterin keine Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung der näher dargestellten, mit der Risikostufe "hoch" festgestellten signifikanten Gefährdungssituation laut Prüfbericht der Prüfstelle über die am 29. Oktober 2007 durchgeführte Sicherheitsprüfung und sicherheitstechnische Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 und 4 WAZG 2006 gesetzt habe und der Personenaufzug in diesem Zeitraum trotz Nichtbehebung der angeführten Mängel in Betrieb gewesen sei. Die revisionswerbenden Parteien hätten dadurch § 135 Abs. 1 und 5 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 10, § 20, § 22 Abs. 2 bis 6 und 8 WAZG 2006 verletzt, weshalb über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt und er zur Leistung eines Kostenbeitrages von EUR 300,-- verpflichtet werde und über die Zweitrevisionswerberin eine Geldstrafe von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) verhängt und sie zur Leistung eines Kostenbeitrages von EUR 210,-- verpflichtet werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die D. GmbH für die über die revisionswerbenden Parteien jeweils verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. 2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab, bestätigte die erstinstanzlichen Straferkenntnisse, verpflichtete den Erstrevisionswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages von EUR 600,-- sowie die Zweitrevisionswerberin zur Leistung eines Kostenbeitrages von EUR 420,-- und sprach aus, dass die D. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG zusätzlich für diese Kosten zur ungeteilten Hand hafte. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass eine ordentliche Revision gegen diese Erkenntnisse nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 In der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse gab das Verwaltungsgericht als Darstellung des Verfahrensganges zunächst den Spruch des jeweiligen erstinstanzlichen Straferkenntnisses und den Inhalt der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänztes Vorbringen sowie die Aussagen eines Mitarbeiters der belangten Behörde und der Zeugin E.K. wieder. Als Sachverhaltsfeststellung wurde neuerlich der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergegeben, die Beweiswürdigung enthält einen Verweis auf die Unterlagen des Aktes, das offene Firmenbuch und die Aussagen der einvernommenen Zeugen, und in der rechtlichen Würdigung wird nach der Wiedergabe von Rechtsvorschriften ausgeführt, "Obiger Beweiswürdigung zufolge, ist der inkriminierte Sachverhalt gegeben und war daher das Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen." Zur subjektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, "Die Rechtsmittelwerberin hat sich damit verantwortet, dass die gegenständliche Liftanlage im Eigentum einzelner Miteigentümer steht und sie als Verwaltung lediglich das Inkasso betreibe. Ob zitierter Rechtslage zu Folge umfasst die Aufrechterhaltung der Funktion einer Liftanlage - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - jedenfalls das Aufgabengebiet der ordentlichen Verwaltung und ist es der Beschwerdeführerin auch nach Würdigung der beantragten und durchgeführten Beweise nicht gelungen diese Behauptung glaubhaft zu machen."
4 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen mit dem Begehren, diese jeweils kostenpflichtig aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden. 5 Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen erwogen:
6 Die Revisionen erweisen sich angesichts der in der Zulässigkeitsbegründung jeweils aufgezeigten gravierenden Verfahrensmängel als zulässig.
7 Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0134, mwN).
8 Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2016/09/0091, mwN).
9 Nach der hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0012, mwN).
Diesen Anforderungen an die Begründung werden die angefochtenen Erkenntnisse nicht gerecht:
10 Das Verwaltungsgericht hat keinerlei Feststellungen getroffen, die das von ihm erzielte rechtliche Ergebnis stützen könnten. Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich in einer (im Wesentlichen wörtlichen) Wiedergabe der im Spruch enthaltenen Tatanlastung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht mit den erstatteten Vorbringen und den Zeugenaussagen oder den vorgelegten Urkunden in irgendeiner Form auseinander gesetzt und diese in seine Überlegungen miteinbezogen hätte. Der pauschale Hinweis auf die Aktenunterlagen, das Firmenbuch und die Aussagen der einvernommenen Zeugen (welche im Übrigen in der Darstellung des Verfahrensganges nur selektiv wiedergegebenen wurden) stellt keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung dar.
11 Den angefochtenen Erkenntnissen ist somit nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen, die auf Basis welcher Beweiswürdigung getroffen wurden, das Verwaltungsgericht einer rechtlichen Beurteilung unterzog. 12 Lediglich in der rechtlichen Beurteilung zur subjektiven Tatseite wird zum dort dargestellten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach die gegenständliche Liftanlage im Eigentum einzelner Miteigentümer (gemeint wohl: Mieter) stehe, ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung und Funktion einer Liftanlage jedenfalls das Aufgabengebiet der ordentlichen Verwaltung umfasse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die gegenständliche Liegenschaft nicht im Miteigentum, sondern im Alleineigentum von Frau C. befindet, weshalb sich im Übrigen auch der in der Tatanlastung enthaltene Hinweis auf das WEG als verfehlt erweist. Im Hinblick auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien wären vielmehr Feststellungen dazu zu treffen gewesen, ob sich - was von den revisionswerbenden Parteien konkret bestritten wurde - die Aufzugsanlage tatsächlich im Eigentum der Liegenschaftseigentümerin befindet (vgl. dazu OGH 25.11.1999, 2 Ob 275/99a, mwN) bzw. ob die - wie von den revisionswerbenden Parteien vorgebracht - die Aufzugsanlage finanzierenden Mieter eine Aufzugsgemeinschaft bilden und bejahendenfalls ob bzw. in welchem Ausmaß in diesem Zusammenhang Aufgaben an die Hausverwalterin übertragen wurden (vgl. etwa OGH 16.4.1996, 5 Ob 61/95).
13 Da sich die angefochtenen Erkenntnisse somit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit entziehen, waren sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte jeweils gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 30. Juli 2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)