VwGH Ra 2017/02/0265

VwGHRa 2017/02/026516.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2017, Zl. 405- 4/1428/1/9-2017, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung),

Normen

StGB §33;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2d;
StVO 1960 §99 Abs2e;
StVO 1960 §99;
VStG §19 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020265.L00

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber 1. gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO um 15:12 Uhr einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h und 2. gemäß § 20 Abs. 2 StVO um 15:13 Uhr einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h schuldig erachtet und über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von EUR 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

 

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Zu I.:

6 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber unter anderem bei der Strafbemessung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.

7 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und hinsichtlich des Strafausspruches auch berechtigt:

8 Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht im Revisionsfall gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).

9 Da im Revisionsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist (vgl. § 99 Abs. 2d und 2e StVO), hätte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die konkreten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten nicht noch als außergewöhnlich hohes Verschulden ("allein in Ansehung der vorliegenden Übertretungen", "deutlich jenseits der untersten Fahrlässigkeitsstufe") anlasten dürfen.

10 Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149, mwN).

11 Das angefochtene Erkenntnis war daher im vorbezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

12 Zu II.:

13 Weiter erachtet der Revisionswerber die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht nicht von zwei Geschwindigkeitsübertretungen, sondern von einem fortgesetzten Delikt ausgehen hätte müssen.

14 Allgemein können zu einem fortgesetzten Delikt nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften (VwGH 18.9.2012, 2009/11/0066, mwN).

15 Konkret werden durch eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO und durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit. a Z. 10a StVO verschiedene selbständige Delikte gesetzt, die auch getrennt zu bestrafen sind (vgl. VwGH 15.12.1993, 92/03/0249, unter Verweis auf VwGH 29.1.1992, 91/03/0352).

16 In der weiteren Zulässigkeitsbegründung vermisst der Revisionswerber eine Begründung für das Unterlassen der Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 letzter Satz VStG, ohne aufzuzeigen, weshalb die Voraussetzungen dafür vorgelegen sein sollen.

17 Die Revision war daher hinsichtlich des erfolgten Schuldspruches mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz erfolgte gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. März 2018

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