VwGH Ra 2017/01/0059

VwGHRa 2017/01/005928.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, und Mag. Brandl sowie die Hofätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der D R in L, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Jänner 2017, Zl. LVwG-2016/23/1963-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2 Z1;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2;
StPO 1975 §106 Abs1 idF 2015/I/085;
StPO 1975 §53 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Tirol (Polizeiinspektion H) vom 1. September 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin unter Hinweis auf § 52 StPO mitgeteilt, dass die begehrte Akteneinsicht auf elektronischem Wege bzw. im Wege der postalischen Übermittlung von Aktenkopien seitens der Kriminalpolizei nicht durchgeführt werde. Akteneinsicht könne persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auf der Polizeiinspektion genommen werden.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin am 21. September 2016 Beschwerde nach § 88 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Beschluss zurückwies. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Die Revision macht in den Zulässigkeitsgründen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Rechtsverletzungen durch Akte der Kriminalpolizei nach der StPO die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bzw. nach § 88 Abs. 2 SPG gegeben sei. Der Revisionswerberin sei das Recht auf Akteneinsicht nach § 49 Z 3 StPO verwehrt worden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision ist - im Hinblick auf die am 1. August 2016 wirksam gewordene Änderung des § 106 Abs. 1 StPO (vgl. Rz 12) - zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5 Art 131 Abs. 2 Z. 1 B-VG lautet:

Artikel 130. (1) ...

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze ...

...

vorgesehen werden."

6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I

Nr. 161/2013 (SPG), lauten (auszugsweise):

"Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2. (1) ...

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

...

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt."

7 Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF BGBl. I Nr. 85/2015 (StPO), lauten:

"Rechte des Beschuldigten

§ 49. Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

...

3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53)

...

Akteneinsicht

§ 51. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der

Kriminalpolizei ... vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und

des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. ...

(2) ...

§ 52. (1) Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 57 Abs. 2). ...

§ 53. (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§ 100 Abs. 2 Z 4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. ...

(2) Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden.

...

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

..."

8 Das Landesverwaltungsgericht führt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, dass Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht zur Sicherheitsverwaltung zählen. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht aber zu Unrecht vom Vorliegen einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 88 Abs. 1 SPG aus. Tatsächlich handelt es sich bei der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde vom 21. September 2016 um eine Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG, die auch explizit auf diese Bestimmung gestützt wurde. Eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.

Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (vgl. Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

9 Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in § 2 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu (vgl. Thanner/Vogl (Hrsg.) aaO., S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).

10 Die vorliegende Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei stellt daher - ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des § 53 Abs. 2 StPO ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht (und eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten im vorliegenden Fall daher überhaupt in Betracht kommt) - keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG dar, zumal der Amtshandlung unzweifelhaft auch keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte (vgl. dazu das erwähnte hg. Erkenntnis 2003/01/0596).

11 Die Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs. 2 SPG war daher im Revisionsfall nicht gegeben.

12 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass nach § 106 Abs. 1 StPO, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2015 - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit 1. August 2016 in Fällen wie dem vorliegenden die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nicht (mehr) besteht.

13 Die in diesem Zusammenhang von der Revision angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermag der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in § 88 Abs. 2 SPG geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 4).

14 In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 2014, Ra 2015/21/0190).

15 Die Zurückweisung der gegenständlichen Verhaltensbeschwerde durch das Verwaltungsgericht begegnet sohin - wenngleich mit Blick auf die unzulängliche Begründung des angefochtenen Beschlusses lediglich im Ergebnis - keinen Bedenken.

16 Da der Inhalt der Revision somit erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. März 2017

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