VwGH Ra 2016/22/0087

VwGHRa 2016/22/008717.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Februar 2016, VGW- 151/081/7916/2015-20 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §21;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §21;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, mit der Maßgabe, dass als weitere Rechtsgrundlage § 30 Abs. 1 NAG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG herangezogen werde. Das VwG führte unter anderem mit ausführlicher Begründung aus, es sei erwiesen, dass der Revisionswerber die Ehe mit seiner Ehefrau nur geschlossen habe, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In seiner Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber - mit Hinweis auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG - eine fehlende Rechtsprechung zur Anwendung von § 21 NAG auf bereits anhängige Verfahren (2.a.) und ein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung (betreffend § 21 Abs. 3 NAG) zum Ausmaß der Urteilsbegründung (2.b.). Ob § 21 NAG idF zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bescheiderlassung anzuwenden ist, ist fallbezogen nicht entscheidungsrelevant, weil die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise in das Bundesgebiet bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 15. Juli 2014 bestand. Zum behaupteten Abweichen von der hg. Rechtsprechung wird nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - dargelegt, inwiefern das VwG durch das angefochtene Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers von welcher "gefestigten Rechtsprechung" abgewichen sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0055, mwN).

Selbst wenn man den Teil der Ausführungen unter 2.b. zum "Kennenlernprozess" und die zeitnahe Heirat als Rüge einer mangelhaften Begründung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe versteht, zeigt die Revision - abgesehen von der mangelnden Konkretisierung - auch keinen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze auf. Das VwG führt zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Ehepartner an, die unbestritten bleiben. Die Beweiswürdigung des VwG betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde somit nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen (vgl. zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsmodell den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2016/22/0017, mwN).

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2016

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