VwGH Ra 2016/22/0014

VwGHRa 2016/22/001417.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der N I in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. November 2015, VGW- 151/004/8255/2015-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 2015 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Die Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 2. April 2015 nach Österreich ein und heiratete am 18. April 2015 einen russischen Staatsangehörigen, der in Österreich als Asylberechtigter lebt.

Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, zur Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG wäre zu prüfen gewesen, ob dem Ehegatten und der Revisionswerberin ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine möglich bzw. ob der Revisionswerberin ein mehrmonatiger Aufenthalt in der Ukraine alleine - ohne ihren Ehemann - zuzumuten sei. Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0132). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in seiner Abwägung gemäß Art. 8 EMRK die Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten Fremden und dass das Privat- und Familienleben der Revisionswerberin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen sowie den bisherigen kurzen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre (bestehenden) familiären Bindungen zum Heimatstaat. Weiters blieben die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Revisionswerberin aus der Westukraine stamme, wo keine kriegerischen Auseinandersetzungen stattfänden, unbestritten. Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Interessenabwägung kann daher nicht als unvertretbar angesehen werden, zumal die Revisionswerberin nicht dargelegt hat, warum ihrem Ehemann, der zwar ethnisch Russe ist, in Russland aber anerkanntermaßen verfolgt wird, in der Westukraine Verfolgung drohe sollte.

6 Das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht näher begründet, führte auch im Falle seines Zutreffens noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0058).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2016

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