VwGH Ra 2016/20/0351

VwGHRa 2016/20/035122.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision 1. des F I,

2. der S A, 3. des M I, 4. der S I, alle in L, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2016, Zl. W169 1439288-2/2E (zu 1.), Zl. W169 1439235-2/2E (zu 2.), Zl. W169 1439289-2/2E (zu 3.) und Zl. W169 2131422-1/2E (zu 4.), betreffend Abweisung von Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

5 In der Zulassungsbegründung der Revision wird zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lasse bei der Beurteilung, ob überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege, außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 vom 1. Juni 2016 auf die außerordentliche Belastungssituation der Behörden reagiert habe, indem er mit dieser Novelle die durch § 73 Abs. 1 AVG angeordnete, 6-monatige Entscheidungsfrist durch die speziellere Bestimmung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 24/2016) auf 15 Monate ausgedehnt habe.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mangels konkreten Bezugs auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt wird in der Revision damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/20/0209, mwN).

6 Soweit die Revision ausführt, es sei verfehlt, sich seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 auf die in der Entscheidung "Ro 2006/01/0001" (gemeint wohl: Ro 2016/01/0001- 0004) zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu stützen, weil sich die zentrale Bestimmung geändert habe, verkennt sie, dass sich die zitierte Entscheidung vom 24. Mai 2016 zentral mit der Auslegung des "überwiegenden Verschuldens" iSd letzten Satzes des § 8 Abs. 1 VwGVG befasst. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht abgeändert, sodass sich die diesbezüglichen Revisionsausführungen als nicht zutreffend erweisen und ihnen von vornherein keine Relevanz zukommt.

7 Die revisionswerbenden Parteien führen in ihrer Zulassungsbegründung des Weiteren zusammengefasst ins Treffen, es fehle im angefochtenen Erkenntnis des BVwG jegliche Auseinandersetzung damit, dass sich das Verfahren der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien bereits im zweiten Verfahrensgang befinde.

Dem ist zu entgegnen, dass für das Aufzeigen einer Rechtsfrage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen ist, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juli 2016, Ro 2014/02/0073, mwN). Dieser Anforderung kommen die revisionswerbenden Parteien mit den vorstehend angeführten Ausführungen nicht nach.

8 Entgegen dem Revisionsvorbringen enthält das angefochtene Erkenntnis Feststellungen und eine diesbezügliche Beweiswürdigung. Inwiefern die Revisionswerber durch die Erkenntnisbegründung an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert wären, wurde in der Revision nicht aufgezeigt.

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2016

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