Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AVG §58;
AVG §60;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
EURallg;
EMRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §29;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AVG §58;
AVG §60;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
EURallg;
EMRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §29;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 22. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16. November 2015 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Slowenien zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der mit der vorliegenden Entscheidung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weise qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit von Slowenien zur Prüfung des Antrages des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz auf. So sei im Bescheid zwar zutreffend festgestellt worden, dass sich Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für zuständig erklärt habe, in der Darstellung des Verfahrensganges seien jedoch - wohl irrtümlich erfolgte - Ausführungen über eine Erklärung Frankreichs über seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO enthalten und sei weiters in der Beweiswürdigung der nicht nachvollziehbare Hinweis erfolgt, dass aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ersichtlich sei, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Tatsächlich - so das Bundesverwaltungsgericht weiter in der Begründung - habe der Mitbeteiligte angegeben, dass er illegal nach Slowenien eingereist und dort registriert, nicht aber erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Mitbeteiligte habe keinerlei Angaben dahingehend gemacht, über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Auch aus dem Schreiben der slowenischen Behörden, in dem sich Slowenien für zuständig erklärt habe, gehe nichts Näheres über einen etwaigen slowenischen Aufenthaltstitel des Mitbeteiligten hervor. Es sei wohl nicht auszuschließen, dass im Antwortschreiben der slowenischen Behörden die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit dieses Staates zur Führung des Verfahrens über den Asylantrag des Mitbeteiligten irrtümlich unrichtig bezeichnet worden sei. Insgesamt vermöge die Begründung des angefochtenen Bescheides diesen daher - soweit der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Slowenien für dessen Prüfung zuständig erklärt wurde - nicht zu tragen. Unabhängig davon weise der angefochtene Bescheid auch Feststellungsmängel hinsichtlich der Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auf, zumal in diesem lediglich Quellen aus 2013 bis Jänner 2015 enthalten seien und ausgeführt worden sei, dass eine Versorgung im Sinn der relevanten EU-Gesetzgebung gewährleistet sei. Zwar sei in den Feststellungen zur Lage im Zielstaat auf den Umstand hingewiesen worden, dass die Unterbringung einer großen Zahl von Migranten, die aus Serbien und Kroatien kommend weiter nach Österreich und Deutschland reisen, im November 2015 zu erfolgen hatte, es seien dabei aber keine Feststellungen darüber getroffen worden, wie sich die erfolgte Unterbringung und Betreuung dieser Personen auf die Versorgung von Asylwerbern in Slowenien ausgewirkt habe. Da nach den Feststellungen die Zahl dieser Migranten die Kapazitäten für die Versorgung von Asylwerbern um ein Vielfaches übersteige, sei - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Unterbringung dieser Migranten ohne Auswirkungen auf die Versorgung von Asylwerbern geblieben sei. Auch diese Feststellungsmängel hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylwerbern in Slowenien würden daher einen weiteren Anlass zur Behebung der angefochtenen Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG bilden.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung oder sei die Rechtsprechung uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lägen nicht vor.
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zur Zulässigkeit wird darin unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der meritorischen Entscheidungspflicht abgewichen, zumal es - ungeachtet eines bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausreichend geklärten Sachverhaltes - nicht näher begründet habe, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG unvermeidlich erscheine und daher eine Sachentscheidung (allenfalls in Form einer ersatzlosen Aufhebung) nicht getroffen hätte werden können. Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe auch darin, dass nicht ohne weiters davon ausgegangen werden könne, dass ein anderer Mitgliedstaat grundlos einer ersuchten Wiederaufnahme zustimme. Zu klären sei auch die Frage, ob die vom EuGH in der Rechtssache Abdullahi aufgestellten Kriterien zur Frage der Zuständigkeit von Mitgliedstaaten auch auf Konstellationen nach der Dublin III-VO übertragbar seien. Letztlich sieht die Revision eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung darin, dass die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, nicht genüge, um die Abschiebung als unzulässig erscheinen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht moniere Feststellungsmängel hinsichtlich der Versorgungssituation in Slowenien, obwohl keine konkreten Bedrohungen bestünden.
4 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, zulässig, sie ist auch begründet.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 sowie daran anschließend etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0145, und vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0001).
6 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen:
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
7 Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Slowenien auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
8 Einer behebenden Entscheidung iSd § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen und im Weg der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht.
9 Das Bundesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit von Slowenien von qualifizierten Feststellungsmängeln des verwaltungsbehördlichen Bescheides aus. Hierzu verweist das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die Zustimmungserklärung Sloweniens gemäß Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO, andererseits auf eine von der Verwaltungsbehörde - klar irrtümlich erwähnte - "Zuständigkeitserklärung Frankreichs" sowie den nicht nachvollziehbaren Hinweis in der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung, demzufolge Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei, sowie die fehlende Angabe des Mitbeteiligten, über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Zudem könne - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - auch eine irrtümliche Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Sloweniens durch die slowenischen Behörden nicht ausgeschlossen werden.
10 Abgesehen davon, dass der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Sloweniens nicht konkret bestreitet, unterlässt es das Verwaltungsgericht darzutun, aus welchen rechtlichen Überlegungen fallbezogen die als notwendig erachteten Feststellungen (und nicht näher genannten Ermittlungen) zum Aufenthaltstitel des Mitbeteiligten relevant sind und die Überprüfung der Zustimmungserklärung Sloweniens erforderlich ist.
11 Zusammenfassend werden mit den - zum Teil auf bloßen Vermutungen beruhenden - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes die maßgeblichen Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht in einer die Rechtsverfolgung durch die Partei und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargelegt.
12 Wenn das Bundesverwaltungsgericht zudem Feststellungen hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien - im Hinblick auf die im November 2015 zu erfolgende Unterbringung einer großen Zahl von aus Serbien und Kroatien kommenden und weiter nach Österreich und Deutschland reisenden Fremden - vermisst, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht damit nicht darlegt, welche Gründe es im Sinn des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 als offenkundig ansieht, sodass sich die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Bezug auf Slowenien nicht mehr auf die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgedrückte Sicherheitsvermutung hätte stützen dürfen, sodass es ergänzender Sachverhaltserhebungen durch die Verwaltungsbehörde bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120) die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - dort: in Bezug auf Ungarn - dann als erschüttert erachtet, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngerer Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert hat, deswegen die angemessene Unterbringung und Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern als in Frage gestellt anzusehen ist und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den - als notorisch anzusehenden - erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise - etwa durch aktuelle Berichte des European Asylum Support Office (EASO), wonach die Aufnahmekapazitäten im Asylwesen dieses Mitgliedstaates äußerst begrenzt seien, sodass es als naheliegend anzusehen ist, dass bei einer massiven Steigerung des Zustromes von Asylwerbern es zu einer Überlastung der Kapazitäten kommen wird - bedarf (vgl. dazu das bereits erwähnte, sich mit der massiven Erhöhung der Anzahl von Asylwerbern in Ungarn befassende Erkenntnis vom 8. September 2015, in dem insbesondere auf einen Bericht des EASO Bezug genommen und zudem auf das substantiierte Vorbringen im Hinblick auf eine besondere Vulnerabilität der dortigen revisionswerbenden Parteien hingewiesen wurde).
Dass diese Kriterien im gegenständlichen Fall gegeben wären, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Dazu kommt, dass weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vorliegen, noch der Mitbeteiligte im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet hat, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde.
13 Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien betreffend die den Verwaltungsgerichten obliegende Begründungspflicht verlassen.
14 Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren in der Revision angesprochenen Fragen noch ankäme.
Wien, am 21. April 2016
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