VwGH Ra 2016/19/0024

VwGHRa 2016/19/002425.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmidt, in den Revisionssachen der 1. K N, und 2. N N, beide in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015, 1) W196 1423016- 2/12E und 2) W196 2007464-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §75 Abs20;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §75 Abs20;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die von den Revisionswerberinnen, Staatsangehörige von Georgien, gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Bestätigung der dahingehenden Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen. Weiters wurde gegen die Zweitrevisionswerberin (u.a.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen; das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Erstrevisionswerberin wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen für nicht zulässig.

2 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2015, E 2171-2172/2015-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 5. Jänner 2016 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer gemeinsamen Revision bringen die Revisionswerberinnen vor, dass ihnen "die Länderfeststellungen der Staatendokumentation" vor Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse nicht zur Kenntnis gebracht und sie deshalb in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien.

Zudem fehle eine "gesicherte Rechtsprechung" zur Frage, wie mit Patienten mit einer schwerwiegenden Nierenerkrankung "asyl- und aufenthaltsrechtlich umzugehen" sei, die zwar "möglicherweise theoretisch Zugang zu medizinischer Behandlung (hätten)", de facto davon aber schon aus finanziellen Gründen ausgeschlossen seien.

5 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen zeigen die Revisionswerberinnen nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, dass diese von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge, zu der noch keine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht.

6 So kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann davon ausgegangen werden, dass eine Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (siehe den Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0052, mwN). Eine solche Darstellung findet sich in dem gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Revisionsvorbringen nicht.

7 Ferner hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. etwa die Beschlüsse vom 10. Dezember 2015, Ra 2014/20/0047, 0048, und vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0304, je mwN; siehe zudem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Dezember 2014, Rs C-542/13 , M'Bodj). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht zeigen die Revisionswerberinnen nicht auf.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

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