VwGH Ra 2015/19/0304

VwGHRa 2015/19/030419.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision der Z M in G, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser,Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2015, Zl. W129 1415578-5/28E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, ihr drohe auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt klargestellt, dass die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz sei. Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt habe, leide das angefochtene Erkenntnis an sekundären Feststellungsmängeln. Weiters führt die Revisionswerberin aus, auch psychische Erkrankungen könnten der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, wenngleich die Schwelle, die bei solchen Fällen überschritten werden müsse, sehr hoch sei. Es wäre eine ausführliche Prüfung des Gesundheitszustandes notwendig gewesen. Die "faktische" Durchführung der Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation stelle eine unmenschliche und/oder erniedrigende Behandlung bzw. Folter iSd. Art. 3 EMRK dar. Schließlich sei es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob in einem Fall wie dem vorliegenden einem Asylwerber auf Grund seines psychischen Zustandes, welcher der Abschiebung entgegenstehe, der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen sei oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grund seiner Feststellungen die Frage, ob eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevant sein kann, in seiner rechtlichen Beurteilung nicht mehr behandeln musste. Es spricht nämlich dem Vorbringen der Revisionswerberin die Glaubwürdigkeit ab und legt es seiner rechtlichen Beurteilung somit gar nicht zugrunde. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

Wenn die Revisionswerberin mit ihrem weiteren Vorbringen darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und im Falle der Abschiebung drohe ihr auf Grund ihrer Erkrankung die Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin eingeholt und dieses seinem Erkenntnis zugrunde gelegt hat.

Im Allgemeinen hat ein Fremder kein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/23/0151). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass auch psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar sind. Die Revisionswerberin bestreitet das grundsätzliche Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten nicht. Der Hinweis auf den Gesundheitszustand der Revisionswerberin führt daher ins Leere.

Soweit als weitere Rechtsfrage schließlich aufgezeigt wird, die "faktische Abschiebung" der Revisionswerberin sei in Hinblick auf ihren Gesundheitszustand unzulässig und es fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist dem entgegenzuhalten, dass der Revisionswerberin in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Reisefähigkeit attestiert wurde und gegen diese Beurteilung in der Revision nichts vorgebracht wird. Die Lösung des Falles hängt daher auch von dieser Rechtsfrage nicht ab.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2016

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