VwGH Ra 2016/11/0046

VwGHRa 2016/11/004621.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-90/001-2016, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: A K in T, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 33), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8;
FSG 1997 §9;
FSG-GV 1997 §1 Z1;
FSG-GV 1997 §1 Z4;
FSG-GV 1997 §1 Z7;
FSG-GV 1997 §3 Abs4;
FSG-GV 1997 §3;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8;
FSG 1997 §9;
FSG-GV 1997 §1 Z1;
FSG-GV 1997 §1 Z4;
FSG-GV 1997 §1 Z7;
FSG-GV 1997 §3 Abs4;
FSG-GV 1997 §3;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Nach einem Verkehrsunfall vom 12. Oktober 2015, bei dem einschreitenden Beamten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des (damals 84 jährigen) Mitbeteiligten zum Lenken eines Kraftfahrzeugs gekommen waren, leitete die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, die Revisionswerberin und belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Mitbeteiligten ein. Nach einer Untersuchung des Mitbeteiligten hielt der Amtsarzt die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für erforderlich. Am 13. November 2015 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom 11. November 2015 ein. In dieser sind die verkehrspsychologischen Befunde im Einzelnen dargestellt. In der Zusammenfassung wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit habe der Mitbeteiligte bei deutlich unterdurchschnittlichem Arbeitstempo herabgesetzte Ergebnisse in der Verhaltensgenauigkeit erzielt. Im Tachistoskopischen Verkehrsauffassungstest zur Erhebung der selektiven Aufmerksamkeitsfähigkeit habe sich gezeigt, dass es ihm nicht gelinge, sich rasch einen Überblick über eine komplexe Verkehrssituation zu verschaffen. Er verfüge über kein ausreichend differenziertes Verkehrswahrnehmungsvermögen und keine gute Beobachtungsfähigkeit. Die Überprüfung seines Reaktionsverhaltens, seiner Reaktionssicherheit sowie reaktiven Belastbarkeit habe in Summe massiv unterdurchschnittliche Ergebnisse gezeigt. Er sei nicht in ausreichendem Maße fähig, Verhaltensweisen zu einer möglichst guten Bewältigung von stressbelastenden Situationen zu aktivieren. Hinsichtlich seiner diskriminativen Reaktionsfähigkeit habe sich bei einer verlangsamten Zeit zwischen Reiz und Bewegungsantwort eine deutlich verlangsamte Bewegungsgeschwindigkeit gezeigt, zudem seien massiv erhöhte Reaktionsfehler objektivierbar.

2 Aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde könne keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine bloß eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen werden. Der Mitbeteiligte sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und F derzeit "nicht geeignet".

3 Die daraufhin mit der Erstellung einer fachärztlichen Stellungnahme betraute Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S veranlasste einen "Mini Mental State Examination"-Test beim Mitbeteiligten (dessen Ergebnisse in der Stellungnahme im Einzelnen dargestellt wurden); ihre abschließende Beurteilung lautet: "Aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme bzw. aufgrund des MMSE-Wertes kann keine befürwortende Stellungnahme abgegeben werden."

4 In seinem Gutachten vom 7. Dezember 2015 kam der Amtsarzt der belangten Behörde daraufhin zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligte zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. In der Begründung verwies der Amtsarzt einleitend auf die eingeholten Befunde, in deren Zusammenschau der Mitbeteiligte aus amtsärztlicher Sicht als nicht geeignet für die Führerscheingruppen 1 und 2 anzusehen sei; die daran anschließenden Ausführungen lauten:

"Bei(m Mitbeteiligten) liegen mehrere die Fahrtauglichkeit einschränkende Faktoren vor. Einerseits sind die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt (siehe auch psychiatrische Stellungnahme). Andererseits sind auch die in der VPU erzielten Ergebnisse bezüglich der Konzentrationsfähigkeit, der Überblicksgewinnung und der Dauerbelastbarkeit massiv herabgesetzt. Er kann somit komplexere Verkehrsgeschehnisse nicht richtig perzeptieren. Da auch die Reaktionsbereitschaft herabgesetzt ist kann er auf die sich schnell ändernden Verkehrssituationen nicht mehr mit der nötigen Raschheit und Präzision reagieren. Gerade die in der VPU festgestellte verlangsamte Zeit zwischen Reiz und Bewegungsantwort führt dazu, dass er in kritischen Verkehrssituationen (z.B. schnelles Abbremsen bei einem plötzlichen Verkehrshindernis) nicht mehr ausreichend sicher agieren kann.

Hinzu kommt noch, dass auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung eingeschränkt ist. Dies geht einerseits aus der verkehrspsychologischen Untersuchung hervor. Andererseits ist eine eingeschränkte Kritikfähigkeit auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auffallend. Gerade die eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung führt dazu, dass die festgestellten Minderleistungen im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend kompensiert werden können.

Zur Beobachtungsfahrt: Die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchungen erfolgte nach den Vorgaben der ‚Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern', BMVIT 2013. In diesen Leitlinien ist die Durchführung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme eines FA für Psychiatrie als Beurteilungsgrundlage für den Amtsarzt vorgegeben. Weiters ist festgehalten: ‚In Zweifelsfällen Beobachtungsfahrt'. Im gegenständlichen Fall konnte der FA für Psychiatrie ‚keine befürwortende Stellungnahme' abgeben, auch die VPU war eindeutig negativ. Es liegt daher kein ‚Zweifelsfall' vor, weshalb auch keine Beobachtungsfahrt durchgeführt wurde. Die zitierte Richtlinie ist zwar keine gesetzliche Grundlage, stellt aber ein ‚objektiviertes Sachverständigengutachten' dar. Aus amtsärztlicher Sicht können außerdem die eindeutigen Ergebnisse in den eingeholten Hilfsbefunden (psychiatrische Stellungnahme, VPU) durch die Durchführung einer Beobachtungsfahrt nicht mehr entkräftet werden."

5 Die belangte Behörde übermittelte daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2015, dem Mitbeteiligten zugestellt am 10. Dezember 2015, das amtsärztliche Gutachten zur Stellungnahme unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen.

6 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2015 schließlich wurde (obwohl die gesetzte Frist noch nicht verstrichen war) dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C1 und F ab Zustellung des Bescheids auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten, das dem Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden sei, und zu dem er keine Stellungnahme abgegeben habe. Aufgrund dieses schlüssigen und in sich begründeten Gutachtens sei davon auszugehen, dass beim Mitbeteiligten die näher beschriebenen Mängel der gesundheitlichen Eignung vorliegen.

7 Am 28. Dezember 2015 langte daraufhin eine Stellungnahme des - anwaltlich vertretenen - Mitbeteiligten zum amtsärztlichen Gutachten ein, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die medizinischen Grundlagen seien "unvollständig bzw. teilweise nicht richtig". Der Mitbeteiligte fahre "seit mehr als 60 Jahren führerscheinrechtlich unbeanstandet und unfallfrei", habe sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei nach wie vor in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es werde "ausdrücklich beantragt, jedenfalls eine Beobachtungsfahrt durchzuführen". Der Mitbeteiligte werde noch bei einem Facharzt für Augenheilkunde und einem Facharzt für HNO entsprechende Untersuchungen durchführen und bezüglich der seitens der belangten Behörde angenommenen internistischen Beschwerden ehebaldigst eine ärztliche Bestätigung nachreichen. Es werde jedenfalls "ersucht, von einer Entziehung der Lenkerberechtigung im Hinblick auf die mehr als 60 jährige unfallfreie Gesamtsituation Abstand zu nehmen".

8 In der gegen den behördlichen Bescheid vom 23. Dezember 2015 erhobenen Beschwerde machte der Mitbeteiligte im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe die von ihr gesetzte Frist nicht abgewartet, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Bei einem mängelfreien Verfahren wären jedenfalls das rechtliche Gehör zu wahren und die in der Stellungnahme aufgezeigten Argumente zu berücksichtigen gewesen. Der Mitbeteiligte hob hervor, dass eine Beobachtungsbzw. Probefahrt nicht durchgeführt worden, im Hinblick auf die "mehr als 60-jährige führerscheinrechtliche Unbescholtenheit" aber jedenfalls angezeigt gewesen sei. Es würden "die abgegebenen Gutachten bekämpft", wobei der Mitbeteiligte vorbrachte, die Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit von Dr. S (welche die fachärztliche Stellungnahme aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erstattet hatte) in Zweifel zu ziehen, weil er bei dieser einmal Patient gewesen sei. Bei den angeblich mehrfachen Mitteilungen aus der Bevölkerung, welche die von der belangten Behörde angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit begründeten, handle es sich vermutlich nur um Gerüchte. Abschließend wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie sowie einer ergänzenden verkehrspsychologischen Untersuchung beantragt und der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

9 Ohne Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, hob das Landesverwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2016 den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.

10 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den wesentlichen Inhalt des Bescheids der belangten Behörde wieder und führte nach einer Wiedergabe von maßgebenden Bestimmungen des FSG und der FSG-GV (zusammengefasst) Folgendes aus:

11 Die Beschwerde mache im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der vom Mitbeteiligten vorgelegten augenfachärztlichen Stellungnahme auseinanderzusetzen, was aber aufgrund der vorliegenden und einander widersprechenden Gutachten geboten gewesen wäre. Unzutreffend sei auch die Beurteilung der psychiatrischen Stellungnahme von Dr. S durch die Revisionswerberin.

12 Daran schloss das Verwaltungsgericht Folgendes:

Voraussetzung für eine Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung sei der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung oder der fachlichen Befähigung. Die Revisionswerberin habe nicht einmal die Frist zur Stellungnahme des Mitbeteiligten abgewartet, sondern bereits vorher den Bescheid erlassen. Das von der Revisionswerberin herangezogene amtsärztliche Gutachten sei "nach den resümierenden Ergebnissen des im Gegenstande durchgeführten Beweisverfahrens" "nicht ohne durchzuführende weitere Ermittlungen geeignet, das erkennende Gericht von einer gänzlichen Entziehung der Lenkberechtigung des (Mitbeteiligten) zu überzeugen". In einem Entziehungsverfahren sei von der Führerscheinbehörde nachvollziehbar darzulegen, ob sie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgehe, der Betroffene sei gesundheitlich in der Lage, ein Kraftfahrzeug der angeführten Klassen zu lenken oder nicht. Wie sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe, lägen nicht in erster Linie physische Einschränkungen beim Mitbeteiligten, etwa in Folge seines Alters, vor, vielmehr beschreibe der Amtsarzt "im Wesentlichen auch die psychischen Auffälligkeiten" des Mitbeteiligten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S.

13 Daran knüpfen sich folgende Ausführungen:

"Nach Ansicht des Gerichtes wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, folgende Erhebungen durchzuführen, um zu einem eindeutigen und rechtsrichtigem Ergebnis zu gelangen:

16 Über die dagegen gerichtete Revision der belangten Behörde - der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision erstattet - hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

17 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit unter anderem damit, dass die angefochtene Entscheidung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung der Sache nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG widerspricht.

18 Sie ist aus dem genannten Grund zulässig und auch begründet. 19 Die Revision macht - auf das Wesentliche zusammengefasst -

Folgendes geltend:

20 Der behördliche Bescheid könne sich auf das schlüssige und nachvollziehbare amtsärztliche Gutachten im Zusammenhalt mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme und dem Facharztbefund Dris. S stützen. Diese Beweisergebnisse bestätigten zweifelsfrei, dass der Mitbeteiligte nicht über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfüge und auch seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur eingeschränkt gegeben sei. Ein Zweifelsfall iSd § 8 Abs. 2 FSG, der allenfalls eine Beobachtungfahrt erforderlich gemacht hätte, liege daher nicht vor, weshalb es weiterer Ermittlungen nicht bedurft hätte. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, in der Sache zu entscheiden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), und - allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde abzuweisen.

21 Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) idF der Novelle BGBl. I Nr. 74/2015 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

2. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11)

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. ...

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

‚geeignet', ‚bedingt geeignet', ‚beschränkt geeignet' oder ‚nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. …

    ...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ...

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen."

22 Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus

a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und

b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

...

7. Beobachtungsfahrt: eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepaßte und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:

  1. a) Überqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,
  2. b) Überholen und Vorbeifahren,
  3. c) links und rechts einbiegen,
  4. d) Kreisverkehr,
  5. e) Anfahren auf Steigungen,
  6. f) Rückwärtsfahren,
  7. g) Ausparken, Einparken, Umdrehen,
  8. h) Slalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.

    ...

    Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. 2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

    Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

    ...

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie

1. während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und

3. die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.

Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen."

23 Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, - ua also bei Wegfall der iSd § 3 Abs. 1 Z 3 FSG geforderten gesundheitlichen Eignung - von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung machen die Einholung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 erforderlich (§ 24 Abs. 4 FSG). Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten (vgl. nur etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0120, mwN).

24 Das FSG geht davon aus, dass gesundheitliche Einschränkungen, die an sich (nach den Bestimmungen der FSG-GV) die Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, nicht zwingend die iSd FSG erforderliche gesundheitliche Eignung ausschließen, vielmehr einem Ausgleich durch erlangte Geübtheit zugänglich sind: Schon § 8 Abs. 2 FSG normiert, dass dann, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt (§ 9 FSG) anzuordnen ist, deren näheren Inhalte in § 1 Z 7 FSG-GV festgelegt werden. Zudem hält § 3 Abs. 4 FSG-GV ausdrücklich fest, dass auch Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt werden, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet anzusehen sind, wenn sie - vereinfachend zusammengefasst - durch tatsächliches Lenken von Kraftfahrzeugen eine den bestehenden Mangel ausgleichende Geübtheit erlangt haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist "durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen".

25 Eine Beobachtungsfahrt wird daher dann erforderlich sein, wenn die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere die amtsärztliche Untersuchung (die wie oben ausgeführt unter Auseinandersetzung mit einer vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat), eine eindeutige Beurteilung nicht zulassen (in diesem Sinne § 8 Abs. 2 FSG: "erforderlichenfalls"; § 1 Z 1 und 4 FSG-GV:

"gegebenenfalls"; vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/11/0130). Liegt ein derartiger Zweifelsfall hingegen nicht vor, bildet selbst langjährige (unfallfreie) Fahrpraxis für sich allein keinen Grund, dass zur Beurteilung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung jedenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/11/0149, vom 8. August 2002, Zl. 2001/11/0043, und vom 20. September 2001, Zl 2001/11/0111).

26 Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Revisionsfall Folgendes:

27 Die Revisionswerberin hatte ihrem Bescheid vom 23. Dezember 2015 im Wesentlichen zugrunde gelegt, dass der Mitbeteiligte nicht mehr über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfüge, und diese Einschätzung auf das oben dargestellte, als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilte amtsärztliche Gutachten in Verbindung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme und dem fachärztlichen Befund Dris. S gestützt.

28 Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, es seien weitere Ermittlungen (Durchführung einer Beobachtungsfahrt, Beibringung weiterer verkehrspsychologischer und/oder psychiatrischer Gutachten und eines internistischen Befunds) erforderlich. Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund der Aktenlage allerdings nicht nachvollziehbar: Vom Verwaltungsgericht wird nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet, dass das amtsärztliche Gutachten unschlüssig oder widersprüchlich sei. Der Mitbeteiligte selbst hat zwar (Stellungnahme vom 28. Dezember 2015) die den "ärztlichen Ausführungen zugrunde liegenden medizinischen Grundlagen" als "unvollständig bzw. teilweise nicht richtig" bemängelt; mit diesem pauschal und unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen wurde eine Unschlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens aber nicht aufgezeigt. Er ist diesem Gutachten (auch nicht in der Beschwerde) auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Beibringung eines eigenen fachärztlichen Gutachtens, das seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt und bejaht hätte (vgl. etwa den dem hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0120, zu Grunde liegenden Fall) - entgegengetreten.

29 Zum Vorbringen des Mitbeteiligten, er weise "eine mehr als 60 jährige führerscheinrechtliche Unbescholtenheit" auf, ist einleitend zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen offenbar (wie aus der entsprechenden Wendung in der Entscheidungsbegründung ableitbar) seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, allerdings ohne zum Tatsachengehalt dieses Vorbringens entsprechende Feststellungen zu treffen. Im Übrigen wurde vom Mitbeteiligten weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht konkret in Abrede gestellt, einen Verkehrsunfall (wenngleich ohne Personenschaden) verursacht zu haben, der den Anlass für die Einleitung des vorliegenden Entziehungsverfahrens bildete.

30 Allerdings erfordert vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund selbst langjährige (unfallfreie) Fahrpraxis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht jedenfalls die Durchführung einer Beobachtungsfahrt. Auf Basis der Aktenlage ist im Revisionsfall die Notwendigkeit einer solchen ergänzenden Beweisaufnahme nicht erkennbar.

31 Auch die Notwendigkeit der vom Verwaltungsgericht angesprochenen weiteren Ermittlungsschritte (Beibringung eines weiteren verkehrspsychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens und eines internistischen Befunds) wird vom Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar begründet: Dass eine vom Mitbeteiligten in der Beschwerde "eingewendete Befangenheit der Psychiaterin" tatsächlich vorliege, wird vom Verwaltungsgericht ebenwenig begründet wie ein daraus gegebenenfalls abzuleitendes Erfordernis der Beibringung weiterer Gutachten. Gleiches gilt für den - die Aktenlage negierenden - Hinweis auf eine "nur gerüchteweise bekannte praktische Fahruntüchtigkeit" (des Mitbeteiligten).

32 Wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen - augenscheinlich in Verkennung der Rechtslage - anstatt eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, den angefochtenen Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwies, hat es zudem gegen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verstoßen (vgl. zu den diesbezüglichen Grenzen nur etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063): Nach dem oben Gesagten stand der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die Beschwerde fest, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedurft hätte, zumal entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Beobachtungsfahrt nicht erforderlich war. Selbst wenn tatsächlich die Beibringung der oben angesprochenen weiteren Befunde bzw. Gutachten erforderlich gewesen wäre, wäre diesfalls davon auszugehen, dass die Vornahme solcher ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG).

33 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob in einem Fall, in dem tatsächlich die Durchführung einer Beobachtungsfahrt erforderlich wäre, diese von der Behörde aber unterlassen wurde, ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz gerechtfertigt wäre.

34 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. April 2016

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