Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §31;
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §8;
FSG-DV 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-DV 1997 §6 Abs1 Z6;
FSG-DV 1997 §7 Abs1;
FSG-DV 1997 §7 Abs2 Z1;
FSG-DV 1997 §7 Abs2 Z2;
FSG-DV 1997 §7 Abs4;
FSG-DV 1997 §8 Abs4 ;
FSG-GV 1997 §8 Abs4;
FSG-GV 1997 §8 Abs5;
FSG-GV 1997;
VwRallg;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §31;
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §8;
FSG-DV 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-DV 1997 §6 Abs1 Z6;
FSG-DV 1997 §7 Abs1;
FSG-DV 1997 §7 Abs2 Z1;
FSG-DV 1997 §7 Abs2 Z2;
FSG-DV 1997 §7 Abs4;
FSG-DV 1997 §8 Abs4 ;
FSG-GV 1997 §8 Abs4;
FSG-GV 1997 §8 Abs5;
FSG-GV 1997;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 FSG auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung "mit Zustellung dieses Bescheides" das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. In der Begründung ihres Bescheides verwies die erstinstanzliche Behörde auf das von ihr eingeholte amtsärztliche Sachverständigengutachten vom "30.04.2002", wonach der Beschwerdeführer zum Lenken von Leichtkraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei. Der Sachverständige habe darauf verwiesen, dass nach einem vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B auf Grund einer psychomotorischen Verlangsamung sowie Einschränkungen in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als gesundheitlich nicht geeignet beurteilt worden sei. Zur neuerlichen Beurteilung der Leistungsfunktionen sei eine verkehrspsychologische Stellungnahme gefordert worden, welche jedoch nicht vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher gemäß § 32 Abs. 1 FSG als gesundheitlich nicht geeignet, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, anzusehen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Am 26. September 2002 wurde eine verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. In der darüber erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde im Ergebnis Folgendes ausgeführt:
"Die verkehrspsychologische Untersuchung zeigte in Teilbereichen deutlich herabgesetzte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen, welche insgesamt als äußerst knapp ausreichend zu beurteilen sind. Durch die langjährige Fahrerfahrung von Herrn H. und die explorativ erfaßte hohe Bereitschaft zur Verkehrsanpassung scheinen Leistungsdefizite in vertrauter Umgebung und bei kurz dauernder Belastung ausreichend kompensierbar. In neuartigen Situationen und unter länger dauernden Anforderungssituationen können die Leistungsdefizite jedoch nicht mehr ausreichend ausgeglichen werden. Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung kann folglich aus verkehrspsychologischer Sicht lediglich für kurze Strecken bzw. für vertrautes Gebiet befürwortet werden, es wird die Erteilung der Lenkberechtigung für Leichtkraftfahrzeuge mit einer Beschränkung, auf einen Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnort aus betrachtet, empfohlen.
In Anbetracht der Gesamtbefundlage erscheint Herr H. aus verkehrspsychologischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Lenken von Leichtkraftfahrzeugen
bedingt geeignet."
Ferner wurde der Befund eines Facharztes für Augenheilkunde
und Optometrie vom 29. April 2003 beigebracht, der im Ergebnis wie
folgt lautet:
"Visus | rechts: | + 0,50 s. = - 3,25 cx. 95 Grad 0,8! |
+ 3,50 s. = - 3,25 cx. 95 Grad J.I | ||
links: | + 1,50 s. = - 3,75 cx. 95 Grad 0,3 | |
+ 4,50 s. = - 3,75 cx. 95 Grad J. III |
(Letzte Visusprüfung erfolgte am 24.04.2003!).
AT bds.: 17 mm Hg
Die Gesichtsfeldaußengrenzen mit Marken III/4 zeigen bds. eine Gesichtsfeldeinengung von oben her bis auf ca. 3 Grad - 5 Grad an den Fixationspunkt heranreichend. Nach unten hin reichen die Gesichtsfeldaußengrenzen bis 60 Grad in die Peripherie.
Leichte Einschränkung auch von nasal und temporal.
Diagnose:
Pseudophakia postop. o.u., Strabismus conv. op. o.s.,
äquatoriale Netzhautdegeneration o.u., Z.n. Laser-LK o.d.
Die morphologischen Augenveränderungen in Hinblick auf die
Netzhaut sind seit Jahren stabil und unverändert. Eine wesentliche Änderung der Funktion ist in Zukunft von augenärztlicher Seite auch nicht zu erwarten."
Im daraufhin eingeholten amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 13. Jänner 2004 wurde im Wesentlichen folgende Beurteilung abgegeben:
"Beurteilung:
In der eingesehenen verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Herr H. die persönlichkeitsmäßigen Voraussetzungen für eine auf bekanntes Gebiet eingeschränkte Fahrerlaubnis aufweisen würde.
Hingegen können ausreichende körperliche Eignungsvoraussetzungen nicht attestiert werden. Ein intaktes Gesichtsfeld ist nämlich Voraussetzung für eine sichere Verkehrsteilnahme. Die Wertigkeit des Gesichtsfeldes ist aus medizinischer Sicht jener der Visusleistung gleichzusetzen. Der überwiegende Teil des für einen Fahrer relevanten Verkehrsgeschehens spielt sich im zentralen Bereich innerhalb von
25 Grad bis 30 Grad Abstand vom Gesichtsfeldzentrum ab. Die vom
Augenfacharzt beidseits beschriebenen Einengungen der Gesichtsfeldaußengrenzen von oben her bis auf ca. 3 Grad - 5 Grad
an den Fixationspunkt sind deshalb mit absoluter Fahruntauglichkeit gleichzusetzen. Es kann bei diesem Befund nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens durch den Probanden erfolgt. Die leichten Einschränkungen von nasal und temporal sind im peripheren Gerichtsfeld im Straßenverkehr ebenfalls von Bedeutung. So muss sich ein Verkehrsteilnehmer vor einem Spurwechsel durch eine Kopfwendung rasch vergewissern können, ob rechts oder links von ihm die Fahrbahn frei ist. Vom Standpunkt medizinischer Betrachtung ist die Lenkeignung wegen Gesichtsfelddefekten an beiden Augen und der sich daraus ableitenden mangelhaften Wahrnehmung und Gefährdung im Straßenverkehr zu verneinen.
Gutachten:
H. ist aus gesundheitlicher Sicht nicht geeignet, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Dies wird mit Gesichtsfelddefekten an beiden Augen begründet. Eine Beschränkung auf bekanntes Gebiet würde keine Vorteile bringen, da eine solche den prinzipiellen Mangel nicht auszugleichen vermag."
Nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers hat der Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie seinen Befund mit Schreiben vom 31. März 2004 ergänzt. Darin heißt es u.a. wie folgt:
"Die Gesichtsfeldaußengrenzen mit den angegebenen, relevanten Marken zeigen bds. tatsächlich eine Einengung von oben her bis auf 3 Grad - 5 Grad an den Fixationspunkt heranreichend. Die Gesichtsfeldaußengrenzen nach unten jedoch erstrecken sich bis 60 Grad in die Peripherie, und laden in der Horizontalen jeweils 30 Grad nach rechts und nach links vom Fixationspunkt aus. Die gute zentrale Sehschärfe des rechten Auges in Verbindung mit der Ausdehnung des peripheren Gesichtsfeldes nach unten, die für die Orientierung im Verkehr und für die Beurteilung der Straßenverhältnisse besonders wichtig ist, dürft doch maßgeblich an dem bisherigen korrekten Verkehrsverhalten und dem nun schon mehrere Jahre unfallfreien Fahren Herrn H. mit einem Leichtkraftfahrzeug beteiligt sein. Wahrscheinlich hat Herr H. sein zweifellos vorhandenes körperliches Defizit durch seine Routine und durch besondere Vorsicht und Sorgfalt bisher kompensiert."
In der Folge wurde das ergänzte amtsärztliche Gutachten vom 14. April 2004 eingeholt, welches wie folgt lautet:
"1. Fragestellung an den medizinischen Amtssachverständigen:
Die gesundheitliche Nichteignung von H. zum Lenken von Fahrzeugen wurde mit Gesichtsfelddefekten an beiden Augen begründet. Er legte nun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Klien, einen fachärztlichen Befund von Dr. D vor. Es wird um Mitteilung ersucht, ob sich auf Grund der ergänzenden Unterlagen eine Änderungen des Gutachtens vom 13.01.2004 ergibt.
2. Befunde:
2.1. Gesichtsfeldbestimmung vom 04.02.2004.
2.2. Aus einem Schreiben des Dr. Werner Schreinzer vom 31.03.2003:
Die Gesichtsfeldaußengrenzen mit den angegebenen, relevanten Marken zeigen bds. tatsächlich eine Einengung von oben her bis 3 Grad - 5 Grad an den Fixationspunkt heranreichend. Die Gesichtsfeldaußengrenzen nach unten jedoch erstrecken sich bis 60 Grad in die Peripherie, und laden in der Horizontalen jeweils 30 Grad nach rechts und nach links vom Fixationspunkt aus. Die gute zentrale Sehschärfe des rechten Auges in Verbindung mit der Ausdehnung des peripheren Gesichtsfeldes nach unten, die für die Orientierung im Verkehr und für die Beurteilung der Straßenverhältnisse besonders wichtig ist, dürfte doch maßgeblich an dem bisherigen korrekten Verkehrsverhalten und dem nun schon mehrere Jahre unfallfreien Fahren H. mit einem Leichtkraftfahrzeug beteiligt sein. Wahrscheinlich hat H. sein zweifellos vorhandenes körperliches Defizit durch seine Routine und durch besondere Vorsicht und Sorgfalt bisher kompensiert.
3. Beurteilung:
Die aktuellen Befunde einer Gesichtsfeldprüfung zeigen an beiden Augen die vorbeschriebenen gravierenden Defekte, welche gemäß § 8 Abs. 4 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zur negativen Beurteilung vom 13.01.2004 geführt hatten. Es ist dem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie beizupflichten, dass die erhaltene zentrale Sehschärfe des rechten Auges und eine entsprechende Ausdehnung des peripheren Gesichtsfeldes nach unten für das bisher beschriebene korrekte Verkehrsverhalten und unfallfreie Fahren des Probanden verantwortlich zu machen sind.
Sollten vom Standpunkt juristischer Betrachtung die Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, sind die vorgelegten ergänzenden augenfachärztlichen Ausführungen geeignet, eine Erklärung für die bisherige unauffällige Verkehrsteilnahme zu bringen. Zur Rechtsfrage der allfälligen Annahme des Ausgleiches des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit vermag der Mediziner indes keine Auskunft zu geben. Aus medizinischer Sicht ergeben sich keine Änderungen zu den Ausführungen im Gutachten vom 13.01.2004."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Amtsachverständigengutachten und auf das Gutachten des Amtsarztes der Berufungsbehörde, in denen beide Ärzte übereinstimmend zu dem Ergebnis kämen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Sehschwäche, die derzeit nicht ausreichend korrigiert werden könne, zum Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge aus gesundheitlicher Sicht nicht geeignet sei. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre, werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG sei ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen, wenn Bedenken bestünden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken noch gegeben seien. Ein derartiges Gutachten dürfe nur unter Beachtung der Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erstellt werden. Da nach diesen Gutachten die gesundheitliche Eignung nicht gegeben sei, habe der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriger Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Fahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z. 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. ausreichend frei von Behinderungen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der u.a. kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.
Die §§ 7 und 8 FSG-GV lauten auszugsweise wie folgt:
"Sehvermögen
§ 7. (1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.
(2) Die im § 6 Abs. 1 Z. 6 angeführte mangelhafte Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur
1. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge;
2. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,5 auf dem anderen.
...
(4) Bestehen weitere Mängel des Sehvermögens, so ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 zu beurteilen, ... Mängel des Sehvermögens
§ 8. ...
(4) Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs. 5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.
..."
Voranzustellen ist, dass Grundlage der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde nicht die Ergebnisse der für den Beschwerdeführer erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme bilden, sondern die bei ihm gegebene Schwäche des Sehvermögens. Der Beschwerdeführer besitzt nach dem hier maßgeblichen amtsärztlichen Sachverständigengutachten, an dem er keine schlüssigen Bedenken zu erwecken vermag, und in welchem auch die Ergebnisse der augenfachärztlichen Befundungen berücksichtigt wurden, eine tiefgreifende Einengung der Gesichtsfeldaußengrenzen auf beiden Augen von oben her bis auf drei bis fünf Grad an den Fixationspunkt heranreichend. Nach unten hin erstrecken sich die Gesichtsfeldaußengrenzen bis 60 Grad in die Peripherie und laden in der Horizontalen jeweils 30 Grad nach rechts und links vom Fixationspunkt aus, bei guter zentraler Sehschärfe des rechten Auges. Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass die beschriebene Einengung der Gesichtsfeldaußengrenzen von oben her mit absoluter Fahruntauglichkeit gleichzusetzen seien.
Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung bezögen sich nur auf Lenkberechtigungen, und die dort genannten (gesundheitlichen) Einschränkungen betreffend die Lenkberechtigung könnten nicht für die Berechtigung des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen angewendet werden, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Wohl werden in den hier maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung die Lenker der in § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge nicht ausdrücklich genannt. Die in der genannten Verordnung aufgestellten Kriterien für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen können aber grundsätzlich - unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten beim Lenken der in § 32 Abs. 1 FSG genannten KFZ - für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung (§ 8 FSG) zum Lenken der hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuge herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch - zumal die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 auch anders beurteilt werden könnte als die Eignung zum Lenken der in § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge - Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit der Betreffende zum Lenken der hier in Rede stehenden Fahrzeuge geeignet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2002/11/0231).
Im vorliegenden Fall, in dem es nur um das Lenken dieser in § 32 Abs. 1 FSG angeführten Fahrzeuge geht, bezieht sich die von der belangten Behörde dargelegte, auf den Ergebnissen der Ausführungen des Sachverständigen und insbesondere des Augenfacharztes fußende Beurteilung ausschließlich auf das Lenken dieser Fahrzeuge. Wenngleich in § 8 Abs. 4 erster Halbsatz FSG-GV nur horizontale Defekte des Gesichtsfeldes ausdrücklich genannt sind, schließt dies nicht aus, dass auch vertikale Gesichtsfeldausfälle, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - vom Augenfacharzt bzw. vom Amtsarzt als relevant angesehen werden, der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Grunde gelegt werden müssen. Nach § 8 Abs. 4 zweiter Halbsatz FSG-GV sind Gesichtsfelddefekte, soweit sie beide Augen in relevantem Ausmaß aufweisen, ein Grund dafür, dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf. Es ist ein ausreichendes Gesichtsfeld aber auch erforderlich, um Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Kommt es dabei doch darauf an, in gleicher Weise wie beim Lenken der Kraftfahrzeuge, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist, insbesondere auch das Verkehrsgeschehen zu beobachten und derart seine eigene und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer zeigt auch keine konkreten und schlüssigen Argumente dafür auf, dass die Einschränkungen seines Sehvermögens beim Lenken der in § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeuge unerheblich wären.
Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens durfte die belangte Behörde somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht geeignet ist, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, und dass er als Lenker eines derartigen Kraftfahrzeuges die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden werde. Im Hinblick auf die schwerwiegende Einengung des Gesichtsfeldes auf beiden Augen ergibt sich im Sinne der oben genannten Bestimmung der FSG-GV auch keine Grundlage, dem Beschwerdeführer in eingeschränkter Weise oder verbunden mit Auflagen das Lenken derartiger Kraftfahrzeuge zu gestatten. Desgleichen verblieb bei diesem Ergebnis gemäß § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 FSG-GV kein Raum für die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0242). Schließlich vermag auch das vom Beschwerdeführer gebrauchte Argument, seine Augenkrankheit sei schon seit Jahren stabil und es sei eine Verschlechterung in Zukunft nicht zu erwarten, nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die belangte Behörde ausschließlich die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu beurteilen hatte und andererseits auch ein ihm allenfalls längere Zeit gelungenes unfallfreies Fahren rechtlich nicht geeignet war, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken der Kraftfahrzeuge darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0022). Aus der Ausstellung eines Mopedausweises im Juni 2001 kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil anlässlich der Ausstellung dieses Ausweises die gesundheitliche Eignung nicht zu beurteilen ist (§ 31 FSG).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Jänner 2006
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