VwGH Ra 2016/05/0105

VwGHRa 2016/05/01054.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. August 2016, Zl. LVwG-AV-340/001-2016, betreffend Abbruchauftrag (weitere

Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte

Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es im vorliegenden Fall um eine Anordnung von Steinen geht, die zwar eine optische Abgrenzung der Liegenschaft des Mitbeteiligten zur öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch insbesondere im Hinblick auf ihre Breite und Höhe (die obersten Steine reichen nur teilweise knapp über das Niveau der Oberfläche des H-Weges) keine faktische Barrierefunktion darstellen.

5 Nach der ständigen hg. Judikatur liegt eine Einfriedung nur dann vor, wenn die Einrichtung ein Grundstück schützend umgibt, also die grundsätzliche Eignung hat, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (vgl. u.a. das vom Landesverwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/05/0185, mwN).

6 Das Landesverwaltungsgericht hat sich an diese ständige hg. Judikatur gehalten, wobei eine grundsätzliche Rechtsfrage auch dann nicht vorliegt, wenn die Frage in der hg. Judikatur bereits beantwortet wurde, mag dies auch zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, erfolgt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/06/0118, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. November 2016

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