Normen
AVG §39 Abs2
AVG §8
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030119.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde der Marktgemeinde W (Revisionswerberin) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 2015, RU6‑E‑2405/002‑2012, mit dem Sicherungsmaßnahmen betreffend einen viergleisigen Eisenbahnübergang im Gemeindegebiet der Revisionswerberin angeordnet worden waren, mangels Parteistellung der Revisionswerberin als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulassungsbegründung wird geltend gemacht, dass Rechtsprechung zur Parteistellung einer Gemeinde in Fällen, in denen die angeordnete Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine geeignete Sicherungsart darstelle, fehle und eine solche im Sinne des Rechtsschutzes zu bejahen sei.
3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4 Nach Art 133 Abs 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revisionswerberin inhaltlich gegen die in § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 iVm den einschlägigen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 Deckung findende Anordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, eine näher umschriebene Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet der Revisionswerberin durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Sie sieht darin ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ eine untaugliche Maßnahme, welche die Lebensqualität und die Gesundheit der ortsansässigen Bevölkerung aufgrund der entstehenden Lärmimmissionen erheblich und nachhaltig gefährde. In einem solchen Fall müsse der betroffenen Gemeinde nach Auffassung der Revisionswerberin Parteistellung zukommen, um die Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend machen zu können.
8 Dem ist zu erwidern, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der betroffenen Gemeinde keine Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, besteht (vgl dazu etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0219, mwN). Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden (vgl etwa VwGH vom 27. November 2008, 2008/03/0091, mwN).
9 Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin liegt daher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur maßgeblichen Rechtsfrage vor, von der das LVwG in der angefochtenen Entscheidung auch nicht abgewichen ist.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2017
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