VwGH Ra 2016/02/0123

VwGHRa 2016/02/012324.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. April 2016, Zl. KLVwG- 2705/4/2015, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen einer am 24. Juni 2015 begangenen Geschwindigkeitsübertretung bestraft.

5 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision sieht der Revisionswerber eine wesentliche Rechtsfrage entgegen der Rechtsprechung, nach der gemäß § 97 Abs. 5 letzter Satz StVO iVm § 44b Abs. 3 StVO ein Aktenvermerk der Behörde Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kundmachung der Verkehrsbeschränkung sei (Verweis auf das Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0244), beantwortet.

6 Dieser Verweis in § 97 Abs. 5 letzter Satz StVO auf § 44b Abs. 3 StVO, wonach besagter Aktenvermerk anzufertigen war und auf welcher Grundlage die zitierte Rechtsprechung fußt, wurde mit der 27. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 123/2015, die am 6. Oktober 2015 in Kraft getreten ist, gestrichen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der davor im Tatzeitpunkt am 24. Juni 2015 in Geltung gewesenen Fassung von § 97 Abs. 5 StVO, BGBl. I Nr. 52/2005, ausgegangen.

7 Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0115).

8 Die hier angewendete Bestimmung ist bereits vor geraumer Zeit außer Kraft getreten, ohne dass an den Verwaltungsgerichtshof solche oder vergleichbare Fälle herangetragen wurden und es ist auch nicht zu erwarten, dass über eine nennenswerte Anzahl solcher Fälle zu entscheiden sein wird. Zudem kann der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsanschauung, die schriftliche Verständigung an den zuständigen Bundesminister erfülle auch den Zweck des Aktenvermerks, nicht entgegen getreten werden. Diese Rechtsansicht steht auch in keinem Spannungsverhältnis zum oben zitierten Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, weil sich der Verwaltungsgerichtshof dort zu der hier wesentlichen Frage nicht geäußert hat. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher insoweit nicht vor.

9 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sieht der Revisionswerber weiter in der doppelten Verwertung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung als Strafzumessungsgrund, obwohl dieses für den Tatbestand des § 99 Abs. 2e StVO ohnehin schon relevant sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042).

10 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf das nicht geringfügige Verschulden bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht die Strafzumessung begründen wollte, was sich daraus ergibt, dass es ausdrücklich keine Umstände als straferschwerend angesehen hat. Somit liegt auch diesfalls keine erhebliche Rechtsfrage vor.

11 Schließlich sieht der Revisionswerber einen Widerspruch zur Rechtsprechung in der Verhängung der Geldstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen, obwohl seine Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet wurde (Hinweis auf das Erkenntnis vom 7. März 2016, Ra 2015/02/0225).

12 Abgesehen davon, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis vom 7. März 2016 mit dieser Frage lediglich abseits der tragenden Gründe beschäftigt hat ("Im Übrigen..."), wirft der Revisionswerber hinsichtlich der Strafbemessung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf, die vom Verwaltungsgericht in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beantwortet wurden (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0172, mwN).

13 In der Revision werden insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2016

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