VwGH Ra 2016/01/0338

VwGHRa 2016/01/033824.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des D I in Z, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, Zl. I415 2125415-1/5E, betreffend AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §29;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §29;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, im angefochtenen Erkenntnis seien zur Lage in Nigeria keine Feststellungen getroffen worden, sondern pauschal auf die im Bescheid des Bundesamtes getroffenen Feststellungen verwiesen worden.

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird. Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085, mwN).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gerecht: Das Verwaltungsgericht beurteilte das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, er könne nicht mehr nach Nigeria zurück, da er Angst vor "Boko Haram" habe, als nicht plausibel. Die für diese Beurteilung wesentliche Feststellung, dass sich die Bedrohung durch "Boko Haram" nicht auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias erstrecke, wird in der Begründung wiedergegeben. Im Übrigen ist ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde nach der oben angeführten Rechtsprechung zulässig.

5 Die Revision rügt weiters, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Feststellung der Lage in Nigeria nicht mit näher bezeichneten (aktuellen) UNHCR-Richtlinien aus Oktober 2016 auseinander gesetzt.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0194, mwN).

Mit dem allgemeinen Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte Feststellungen zu treffen gehabt, ob der Revisionswerber angesichts seiner Herkunft aus dem Norden Nigerias zu der Gruppe von Personen zähle, die von den Empfehlungen des UNHCR umfasst seien, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargetan.

6 Zuletzt bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe sich im angefochtenen Erkenntnis hilfsweise auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt, deren Begründung nicht den sich aus § 29 VwGVG ergebenden Anforderungen genügen würde. Weiters hätte das Vorliegen einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssen.

Der solcherart behauptete Verfahrensfehler ist nicht relevant: das angefochtene Erkenntnis kann sich tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützen, sodass die nur hilfsweise herangezogene innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich ist.

Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0102, wonach keine Verhandlungspflicht vorliegt, wenn die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bereits durch die - für sich tragenden - beweiswürdigenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde hinreichend belegt wurde).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2017

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