VwGH Ra 2016/01/0119

VwGHRa 2016/01/01196.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des F J in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. März 2016, Zl. VGW-101/073/11733/2015-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
PStG 2013 §53;
PStG 2013 §56;
PStG-DV 2013;
AVG §56;
PStG 2013 §53;
PStG 2013 §56;
PStG-DV 2013;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 9. Mai 2015 beim Magistrat der Stadt Wien die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm der Name J als Familienname zukomme. Begründend führte er hierzu (unter Beilegung einer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 20. März 2015 ausgestellten Partnerschaftsurkunde betreffend eine am 14. April 2011 aufgelöste eingetragene Partnerschaft) aus, er sei am 4. Februar 2010 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen; nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollten eingetragene Partner nach Begründung der Partnerschaft keinen Familiennamen mehr haben, sondern einen Nachnamen, wobei der Verlust des Familiennamens und dessen Umwandlung in einen Nachnamen im Gesetz nicht statuiert sei. Diese Schaffung einer eigenen Namenskategorie sei eine massive Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung. Der Revisionswerber habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er nach wie vor einen Familiennamen habe und diesen nicht durch die eingetragene Partnerschaft verloren habe.

2 Der Magistrat der Stadt Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. August 2015 als unzulässig zurück.

3 Die dagegen durch den Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. März 2016 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber bringt zur Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision zusammengefasst vor, es bestehe weder zur Frage der Auswirkung des Schließens einer eingetragenen Partnerschaft auf den Familiennamen der Partner, noch zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auf Grund der Rechtslage nach Inkrafttreten der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013) höchstgerichtliche Judikatur. Nach der bestehenden Rechtslage stehe dem Revisionswerber kein anderer Rechtsweg mehr offen, als einen Feststellungsbescheid zu begehren.

8 Diese Rechtsansicht des Revisionswerbers ist unzutreffend:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zum Personenstandsgesetz BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG) ergangenen - Erkenntnis vom 29. November 2010, 2010/17/0080, unter Verweis auf die ständige hg. Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechende Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Feststellungsbescheide - aufgrund deren Natur als subsidiäre Rechtsbehelfe - sind daher generell unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Im dort zu beurteilenden Beschwerdefall erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung des Familiennamens nach dem PStG infolgedessen als unzulässig, weil der Beschwerdeführerin ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG zukam und ihr damit ein Verwaltungsverfahren über jene Frage offen stand, welche sie im Rahmen eines behördlichen Feststellungsverfahrens einer Klärung zugeführt haben wollte.

Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 80/2014 (PStG 2013) übertragbar. Auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach dem PStG 2013 hat der Revisionswerber ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde (§ 53 iVm § 56 leg. cit.). Dass die auf der Grundlage des PStG 2013 erlassene, nunmehr in Geltung stehende PStG-DV 2013 aktuell eine Namensrubrik "Familiennamen/Nachnamen nach Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft" anstelle der Rubrik "Nachname" vorsieht, ändert nichts daran, dass dem Revisionswerber auch im Geltungsbereich der neuen Rechtslage ein Verwaltungsverfahren offen steht, in welchem die Frage, über die er mit dem vorliegenden Feststellungsantrag abgesprochen wissen will, einer Klärung zugeführt werden kann.

Das Verwaltungsgericht Wien ist von der dargestellten Rechtsprechung im Ergebnis nicht abgewichen.

9 Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund weiters vorbringt, es bestehe zur Frage der Auswirkung des Schließens einer eingetragenen Partnerschaft auf den Familiennamen der Partner keine höchstgerichtliche Judikatur, und es komme der Lösung der Rechtsfrage, ob eingetragene Partner mit Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft ihr Recht verlieren, einen Familiennamen zu führen, grundsätzliche Bedeutung zu, übersieht er, dass die gegenständliche Revision von der Lösung dieser Frage nicht abhängt: Verfahrensgegenstand des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien war ausschließlich die (verfahrensrechtliche) Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in der vorliegenden Verfahrenskonstellation. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Ro 2016/05/0002, mwN).

In Anbetracht des vorliegenden Ergebnisses erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Tatsache, dass die in Rede stehende eingetragene Partnerschaft nicht (mehr) besteht, sondern mit 14. April 2011 aufgelöst wurde.

10 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2016

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