VwGH Ra 2015/22/0067

VwGHRa 2015/22/006716.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der ZG in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. März 2015, Zl. VGW- 151/081/34413/2014-30, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht primär aus, es sei vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen, weil keine Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Somit stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG entgegen. Des Weiteren verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass auch die Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG vorlägen und eine Aufenthaltstitelerteilung nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG geboten sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird damit begründet, dass eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG nicht bloß deswegen angenommen werden könne, weil die Revisionswerberin und ihr Ehemann nach traditionellen türkischen Wertvorstellungen lebten und ihnen die Begründung einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft vor der traditionellen religiösen Eheschließung daher verboten sei.

Selbst wenn man allerdings mit der Revisionswerberin das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG verneinen sollte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass die Revision von der Lösung dieser - von ihr einzig als grundsätzlich angesehenen - Rechtsfrage abhängt, weil nicht vorgebracht wird, dass die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erteilungshindernisse der Aufenthaltstitelerteilung ebenfalls nicht entgegenstünden bzw. dass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

Dass die im Einzelfall im Rahmen des § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN, wonach die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist).

Beruht daher (wie gegenständlich) das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2015

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