Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs1;
NAG 2005 §44b Abs2;
NAG 2005 §81 Abs26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220034.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerber (die Drittrevisionswerberin ist die Mutter des Erstrevisionswerbers und die Schwester der Zweitrevisionswerberin), alle russische Staatsangehörige, reisten am 4. Oktober 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge, die jeweils mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13. Februar 2012 abgewiesen wurden.
Die Folgeanträge der Revisionswerber wurden vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes je vom 25. Oktober 2012 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen und die erstinstanzlich ausgesprochenen Ausweisungen bestätigt.
Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg je vom 8. August 2013, mit denen der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und die Anträge der Zweit- und der Drittrevisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG jeweils vom 13. Februar 2013 zurückgewiesen wurden, gerichteten Beschwerden ab und erklärte die ordentlichen Revisionen für unzulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird zur Zulässigkeit der Revisionen geltend gemacht, es liege keine Rechtsprechung vor, wie weit der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes in einem Beschwerdeverfahren, dem "ein auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gestützter Zurückweisungsbescheid zugrunde liegt", gehe.
Diesem Vorbringen ist die hg. Judikatur entgegenzuhalten, wonach im Grunde des § 44b Abs. 1 NAG nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde, haben (vgl. das Erkenntnis vom 19. November 2014, 2012/22/0056). Dies gilt auch für gemäß § 81 Abs. 26 NAG auf das Verwaltungsgericht übergegangene Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0009).
Weiters wird in den Revisionen zur Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Rechtslage einen viel zu strengen Beurteilungsmaßstab betreffend das Vorliegen eines "Änderungstatbestandes" angewendet, indem es Einstellungszusagen, sehr gute Deutschkenntnisse der Revisionswerber, zahlreiche Unterstützungsschreiben, herausragende sportliche Leistungen des Erstrevisionswerbers und die Traumatisierung samt schwerer Suizidgefährdung der Zweitrevisionswerberin, nicht berücksichtigt hätte.
Auch mit diesem Vorbringen wird eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.
Wie das Verwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen zutreffend ausführt, wurden die angeführten Umstände bzw. Integrationsmerkmale bereits in den asylrechtlichen Ausweisungsentscheidungen gegen die Revisionswerber berücksichtigt und als nicht ausreichend beurteilt. Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den asylrechtlichen Ausweisungen und den behördlichen Zurückweisungsentscheidungen von ca. zehn Monaten und der bisherigen Gesamtdauer der Inlandsaufenthalte der Revisionswerber von etwas über vier Jahren ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass sich trotz der(nunmehr unterschriebenen) Arbeitsvorverträge, der sportlichen Leistungen des Erstrevisionswerbers im Tae-Kwon-Do und seiner Tätigkeit als Nachwuchstrainer, sowie der Vorlage weiterer Unterstützungsschreiben der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisungen nicht maßgeblich geändert hat (siehe etwa zu Arbeitsvorverträgen und Unterstützungsschreiben das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, 2013/22/0215, mwN).
Die Einholung einer Stellungnahme nach § 44b Abs. 2 NAG steht - entgegen den Revisionsvorbringen - einer Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG nicht entgegen, zumal es keine Rechtswidrigkeit begründet, dass die Behörde - ohne dass dies vorliegend geboten gewesen wäre - eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion eingeholt hat, und die Niederlassungsbehörde an eine Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG nicht gebunden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juli 2011, 2011/22/0138, und vom 13. November 2012, 2011/22/0085).
Die gegenständlichen Revisionen waren daher nach Verbindung der Rechtssachen wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2015
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