VwGH Ra 2015/20/0148

VwGHRa 2015/20/014819.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, vertreten durch Fatma Özdemir-Ba?atar, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015, Zl. W 203 2006555- 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

2. In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den festgestellten Sachverhalt - die außereheliche Liebesbeziehung des afghanischen Revisionswerbers und die aus diesem Grund vonseiten der Familie der Frau erlittenen Schläge und Drohungen - lediglich hinsichtlich des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geprüft habe. Dabei habe es jedoch übersehen, dass die Verletzung religiöser Werte in muslimischen Staaten auch unter dem Gesichtspunkt einer (vom afghanischen Staat bzw. den Angehörigen der Frau) unterstellten politischen Gesinnung zu prüfen sei.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab, weil sich die in Revision gezogene Entscheidung (u.a.) auch darauf stützt, dass dem Revisionswerber eine Verfolgung nicht (mehr) mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, mwN) drohe und schon deshalb das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung verneinte. Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2015/01/0027).

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2015

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