VwGH Ra 2015/19/0208

VwGHRa 2015/19/02081.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2015, L513 2105058-1/6E, L513 2105056-1/6E, L513 2105135-1/6E und L513 2105141-1/6E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die revisionswerbenden Parteien, Staatsangehörige des Kosovo und Mitglieder einer Familie, stellten Anfang Februar 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich abwies und Rückkehrentscheidungen erlies. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ab und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

In der nunmehr erhobenen Revision machen die Revisionswerber unter der Überschrift "Revisionspunkte" geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen und dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Damit wird ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften als verletzt bezeichnetes Recht geltend gemacht, darüber hinaus werden in der Revision keine weiteren Rechte, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt zu sein behaupten, bezeichnet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Die zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Judikatur zum Beschwerdepunkt ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. Juli 2015, Ra 2015/20/0070, vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098).

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - wie vorliegend geltend gemacht - stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001; zur Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vgl. auch den hg. Beschluss vom 16. November 2012, 2012/02/0245).

Da die revisionswerbenden Parteien somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnten, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Im Übrigen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 1. Oktober 2015

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