VwGH 2012/02/0245

VwGH2012/02/024516.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des MK in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2012, Zl. UVS-03/P/15/8943/2012-5, betreffend Übertretung des KFG 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG 1967 für schuldig befunden und bestraft.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes ausschließlich vor, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Partei und deren persönlicher Anhörung, nach ordnungskonformer Ladung" verletzt.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/02/0084).

Bei dem als verletzt bezeichneten Recht wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den vorzitierten hg. Beschluss vom 31. Mai 2012 m.w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2012

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