VwGH Ra 2015/17/0100

VwGHRa 2015/17/010030.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Juni 2015, LVwG- 410554/8/Zo, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -

bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl VwGH vom 19. Juni 2017, Ra 2016/17/0110 mwN).

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg Judikatur nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24 ua, angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

6 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, und die daran anschließende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2017, Ra 2017/17/0009) zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art 6 EMRK verneint.

7 Schließlich bringt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis stehe "im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein" müsse, "dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig" erfolge, "also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden" könne "(vgl VwGH 24. April 2015, Zl. 2013/17/0400 mwN) und ein derart ausreichend konkretisierter Tatvorwurf innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung dem Beschuldigten vorzuhalten" sei.

8 Zur Darstellung der Zulässigkeit der Revision ist konkret anzuführen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht (vgl etwa VwGH vom 28. April 2016, Ra 2016/07/0025, mwN).

9 Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin zum behaupteten Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG und zur Verfolgungsverjährung, nicht gerecht. Darin wird nicht konkret dargelegt, inwiefern der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, womit der Beschwerde des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr teilweise stattgegeben und erstmalig über die Revisionswerberin eine Strafe verhängt wurde, vom wiedergegebenen Rechtssatz der zitierten hg Entscheidung abweiche bzw der Revisionswerberin kein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung vorgehalten worden sei.

10 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

12 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2017

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