Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 2015 wurden näher bezeichnete Glücksspielgeräte auf Grund des Verdachts des Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des GSpG beschlagnahmt und die Einziehung angeordnet (Finanzamtskontrollnummern 1, 2, 4 und 5) bzw die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben (Finanzamtskontrollnummern 3 und 6).
2 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachten darin begründend vor, dass die erstrevisionswerbende Partei über eine gültige Konzession zur Aufstellung von zwei Münzgewinnspielapparaten verfüge und dass es sich bei den übrigen beschlagnahmten Geräten um keine Glücksspielgeräte handle.
3 Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab, erklärte die ordentliche Revision für unzulässig und führte begründend aus, dass gemäß § 60 Abs 25 Z 2 GSpG die Bewilligung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz der erstrevisionswerbenden Partei am 13. Jänner 2015 (Tag der Kontrolle) nicht mehr aufrecht gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 sei die weitere Ausübung auf der Grundlage dieser Bewilligung als Verwaltungsstraftatbestand zu qualifizieren. Die Glücksspieleigenschaft der Geräte sei durch die zweifelsfreie Zuordnung als konventionelle Walzenspielgeräte aufgrund des Erscheinungsbilds und der Zeugenaussagen gegeben, auch wenn diese teilweise durch die Kontrollorgane nicht bespielbar gewesen seien. Weiters seien sowohl zentralseitige Glücksspielapparate als auch nicht zentralseitige Glücksspielapparate konzessionsbzw bewilligungspflichtig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit den Anträgen, die Revision für zulässig zu erklären, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung abzuändern sowie die Beschlagnahme und Einziehung aufzuheben. In eventu sei die angefochtene Entscheidung zu beheben und an die Unterinstanzen zurückzuverweisen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verfällen.
5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der gemäß § 28 Abs 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. dazu den hg Beschluss vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0001, mwN).
9 In den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl den hg Beschluss vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN).
10 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird lediglich ausgeführt, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts Wien vorliege, da kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt sei. Die erstrevisionswerbende Partei verfüge über eine gültige Konzession für zwei Münzgewinnspielgeräte und überdies seien die beschlagnahmten Geräte keine Glücksspielgeräte, da sie durch geschicktes Agieren beeinflussbar seien.
11 Das Verwaltungsgericht hat diese in der Revision aufgeworfenen Fragen bereits im angefochtenen Erkenntnis ausführlich behandelt. Mit dem vorliegenden Zulassungsvorbringen wird nicht dargetan, inwieweit die Beurteilung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am
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