VwGH Ra 2014/07/0001

VwGHRa 2014/07/000128.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Februar 2014, Zl. LVwG 46.23-1582/2014-2 (mitbeteiligte Partei: Zisterzienserstift Rein in Rein), betreffend wasserrechtliche Überprüfung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In der Revision wird nach Darstellung von Gründen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Umstand genannt, dass "im angefochtenen Bescheid und im Erstbescheid die Beachtung der Bestimmungen des § 121 WRG 1959 und die Einhaltung der von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten tragenden Verfahrensgrundsätze unterblieben ist, wodurch es zu Fehlbeurteilungen kam. Damit liegen grundsätzliche Rechtsfragen vor, die der außerordentlichen Revision zugänglich sind."

Damit zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beurteilen hätte. So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, festgehalten, dass der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch der allgemeine Hinweis, wonach die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2014

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