VwGH Ra 2015/16/0067

VwGHRa 2015/16/006721.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Mai 2015, Zl. RV/7102646/2014, betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für Umsatzsteuer 2009 und 2010 (mitbeteiligte Partei: Mag. M W in L, Donau, vertreten durch die ST Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 4020 Linz, Brucknerstraße 11), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden - die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 betreffenden - Fall entspricht das Vorbringen des revisionswerbenden Finanzamtes zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) in allen wesentlichen Punkten dem Vorbringen zur Zulässigkeit in der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0019, in einem gleichartigen Fall zurückgewiesenen Revision. Aus den in diesem Beschluss, auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen wirft auch die vorliegende Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

5 Da es sohin nach dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes auf das Vorliegen einer vergleichbaren Tätigkeit der privaten Bildungseinrichtungen nicht ankommt, fehlt es den zur Zulässigkeit der Revision weiters behaupteten, die Nachweise zur Vergleichbarkeit der Lehrpläne betreffenden Verfahrensmängeln an der Relevanz.

6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 21. November 2017

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