VwGH Ra 2015/15/0074

VwGHRa 2015/15/007410.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über den Antrag des W L in W, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes MMag. Maislinger im Verfahren Zl. Ra 2015/15/0074, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs4;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §43 Abs3;
AVG §18 Abs4;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §43 Abs3;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. September 2015 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Zahlungserleichterungen als zurückgenommen erklärt.

2 Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wurde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. November 2015 dem Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber übermittelte.

3 In der Folge legte das Bundesfinanzgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie die Revision dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vor.

4 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Jänner 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionsschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der revisionswerbenden Partei zur Behebung näher angeführter Mängel zurück.

5 Im Schriftsatz vom 31. Jänner 2016 legte der Revisionswerber dar, dass er die verfahrensleitende Anordnung vom 4. Jänner 2016 als absolut nichtig ansehe. "Der Angeklagte des VERWALTUNGSGERICHTSHOF WIEN MMag. Maislinger" sei wegen arglistiger Täuschung und schwerer Verfahrensfehler befangen und international angeklagt. Angemerkt werde, dass die gegenständliche verfahrensleitende Anordnung durch den "Nichtunterfertigten MMag. Maislinger" zugestellt worden sei und sein Verschulden noch schwerer wiege, weil er ein österreichischer geprüfter Richter sei, der den Nichtbescheid des Verwaltungsgerichtshofes übermittelt und am 4. Jänner 2016 sein Schreiben ohne Unterschrift und ohne Gerichtsstempel ausgefertigt habe.

MMag. Maislinger sei wegen Befangenheit für das Verfahren zur Zl. Ra 2015/15/0074 ausgeschlossen, zumal der Genannte bereits ein fortgesetztes Verhalten an den Tag gelegt habe, weil die verfahrensleitende Anordnung vom 3. November 2015 die gleichen "Wurzelmängel" aufgewiesen habe.

Festgehalten werde weiter, dass MMag. Maislinger "die als Dokument gebundene und allseitig mit seinem Daumenabdruck gesiegelte Direkteingabe des Klägers (...) zerschnitten hat und die Originalseiten 1-9 und die Seiten 253-261 an den Kläger zurückgeschickt hat."

6 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4 VwGG (das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet sind, Zweifel in ihre Unbefangenheit zu setzen), so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

7 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002).

8 Mit seinem oben dargestellten Vorbringen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

9 Die dem Revisionswerber zugestellte Ausfertigung der verfahrensleitenden Anordnung vom 4. Jänner 2016 weist den Namen des Genehmigenden und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" samt Paraphe auf (vgl. hiezu § 43 Abs. 3 VwGG). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa VwGH vom 21. April 2004, 2003/12/0109, mit weiterem Nachweis), kommt es für die Rechtsqualität der Erledigung auf die Lesbarkeit der Unterschrift des Beglaubigenden nicht an.

10 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Da die für die Übermittlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das zuständige Verwaltungsgericht benötigte Zeit den Ablauf der Revisionsfrist nicht hemmt (vgl. VwGH vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0020), wurde die Revision - schnellstmöglich - unter Einsatz eines Faxgerätes dem Bundesfinanzgericht übermittelt, wobei es zu dem im Ablehnungsantrag gerügten Aufbinden des Schriftsatzes kam.

11 Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter der "arglistigen Täuschung" bezichtigt und von einer "internationalen Anklage" spricht, handelt es sich dabei um nicht weiter substantiierte Anschuldigungen, mit der die Darlegung einer Befangenheit im Grunde des § 31 Abs. 2 VwGG nicht gelingen kann.

12 Die Ablehnung erweist sich somit als nicht berechtigt.

Wien, am 10. März 2016

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