VwGH Ra 2014/09/0020

VwGHRa 2014/09/00205.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei Mag. J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juni 2014, Zl. VGW- 041/036/6380/2014-11, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §24 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs7 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §24 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs7 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde dem Revisionswerber am 16. Juni 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision ist an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte bei diesem am 28. Juli 2014 ein. Sie wurde am 7. August 2014 dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am 14. August 2014 eingelangt ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat dem Verwaltungsgerichtshof die Revision samt den Verfahrensakten vorgelegt. Der Revisionswerber hat der mit Note vom 29. September 2014 bekannt gegebenen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Revision erst am 14. August 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 nicht widersprochen.

Die §§ 24, 25a, 26, 30a und 34 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:

"Schriftsätze

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

...

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

...

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

...

Revisionsfrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

...

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

...

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

...

Zurückweisung

§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen."

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs. 1 bis 6 nach dem Abs. 7 dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG und des § 25a Abs. 5 VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 16. Juni 2014 dem Revisionswerber zugestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit ihrem Einlangen beim Verwaltungsgericht am 14. August 2014 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/09/0044, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014

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