Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §97 Abs1 lita;
EStG 1988 §18 Abs6;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130058.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrigen) Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamts betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Der Revisionswerber bringt zunächst vor, es fehle an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weil das angefochtene Erkenntnis an den Gemeinschuldner und nicht an ihn als Masseverwalter gerichtet sei. Zwar hat das Bundesfinanzgericht im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses eine unklare Formulierung gewählt. Jedoch ergibt sich aus einer Zusammenschau mit der - auch auf der dem Revisionswerber zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses angeführten - Zustellverfügung, die den Masseverwalter eindeutig als Partei bezeichnet, ausreichend deutlich, dass Adressat des angefochtenen Erkenntnisses der Revisionswerber ist.
6 Soweit der Revisionswerber weiters ausführt, das angefochtene Erkenntnis sei auch deshalb unwirksam, weil es nicht dem bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers, sondern diesem selbst zugestellt worden sei, ist auf die - auch laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. September 2015 in Anwesenheit des Vertreters des Revisionswerbers erfolgte - mündliche Verkündung der Entscheidung zu verweisen, wodurch diese rechtlich existent geworden ist (vgl. § 97 Abs. 1 lit. b BAO). Im Übrigen genügt es für die Wirksamkeit eines (der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen) Erkenntnisses, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens, so wie hier aktenkundig der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, zugestellt worden ist (vgl. VwGH 1.6.2016, 2012/13/0043, mwN).
7 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit "aus inhaltlichen Gründen" vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe den bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers "beharrlich abgelehnt", sodass eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die am 17. September 2015 vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführte mündliche Verhandlung durch eine vorangehende Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei. Damit wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, legt der Revisionswerber doch nicht dar, welches konkrete tatsächliche Vorbringen er in einem mängelfreien Verfahren erstattet hätte, aufgrund dessen das Bundesfinanzgericht zu einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage hätte gelangen können (vgl. zum Relevanzerfordernis etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0234; 17.10.2017, Ro 2015/15/0040).
8 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht eine Privateinlage im Jahr 2001 nicht als solche anerkannt. Bei der Frage, ob eine Einlage tatsächlich wie behauptet geleistet wurde oder ob die buchhalterische Darstellung der Einlage in Wahrheit dazu gedient hat, Umsatzverkürzungen zu verdecken, handelt es sich um eine vom Bundesfinanzgericht auf der Sachverhaltsebene in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (vgl. VwGH 29.6.2005, 2002/14/0132). Dass das Bundesfinanzgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gepflogen hätte (vgl. etwa VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025), vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
9 Das Bundesfinanzgericht hat die Feststellung, dass keine Privateinlage vorliege, u.a. darauf gestützt, dass der Gemeinschuldner der Aufforderung der Betriebsprüfung, den Geldfluss der behaupteten Vermögenstransaktion nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine unzulässige Beweislastumkehr rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht schon deshalb vorliegt, weil das Bundesfinanzgericht aufgrund begründeter Zweifel daran, dass der Gemeinschuldner das Geld tatsächlich von seiner Mutter erhalten hat, über die eidesstaatliche Erklärung der Mutter hinaus weitere Nachweise für die behauptete Mittelherkunft als erforderlich erachtet hat, insbesondere da auch die in der Berufung angekündigte notarielle Beglaubigung nicht vorgelegt wurde.
10 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Periodengrundsatzes rügt, unterlässt es die Revision darzulegen, weshalb (etwa aufgrund entsprechender Aufzeichnungen) die "Schwarzerlöse" den Vorperioden zuzurechnen gewesen wären.
11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht die Vortragsfähigkeit des Verlustes aus 2001 verneint.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verlustvortrag für bilanzierende Steuerpflichtige immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen (vgl. nochmals VwGH 20.9.2005, 2002/14/0132, mwN, sowie den Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2015/15/0059).
13 Der Revisionswerber ist den schon im Betriebsprüfungsbericht getroffenen Feststellungen zu den materiellen und formellen Buchführungsmängeln, insbesondere zur Nichtordnungsmäßigkeit der vorgelegten Inventuren und den nicht ausreichenden Nachweisen für die Mittelherkunft der "Privateinlage", nicht entgegen getreten. Aufgrund welcher konkreten Erwägungen das Bundesfinanzgericht, das die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamts bestätigt hat, nicht zu einer Versagung des Verlustvortrags hätte gelangen dürfen, zeigt die Revision nicht auf.
14 In der Revision wird zur Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe wegen des nicht ordnungsgemäßen Buchnachweises die Steuerfreiheit dreier innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht anerkannt, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorgelegen seien.
15 Dem stehen die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im angefochtenen Erkenntnis entgegen, wonach es dem Revisionswerber gerade nicht gelungen sei, die Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Warenbewegung über die Grenze, auszuräumen. Warum das Bundesfinanzgericht im Rahmen der ausführlich dargestellten Beweiswürdigung, u.a. aufgrund der Unterlassung der Forderungsanmeldung im Konkurs der Abnehmerfirma, der Verbuchung des Forderungsausfalls unter der Position "Wertberichtigung Inlandsforderungen" und der in Italien durchgeführten Erhebungen, nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht zweifelsfrei vorlägen, macht die auch nur unübersichtlich abgefasste Revision nicht einsichtig.
16 Soweit der Revisionswerber rügt, das Bundesfinanzgericht habe den Freispruch des Gemeinschuldners im Strafverfahren und die Ausführungen im Strafurteil, wonach dieser aufgrund wirtschaftlicher Probleme Schmuck im Wert von ca. EUR 1,2 Mio. in drei Tranchen in Italien an die in Neapel ansässige S verkauft habe, "völlig negiert", ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesfinanzgericht in einer jedenfalls nicht als grob fehlerhaft erkennbaren Beweiswürdigung auch mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen sowie mit dem Strafakt auseinander gesetzt hat. Dass sich aus dem Freispruch vom Vorwurf der betrügerischen Krida entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts stichhaltige Hinweise auf Warenlieferungen in der vom Gemeinschuldner beschriebenen Weise ergeben hätten, geht auch aus der Revision nicht hervor, wobei eine Bindung an eine anders geartete Beweiswürdigung durch das Strafgericht jedenfalls auch nicht bestünde.
17 In der Revision wird weiters gerügt, das Bundesfinanzgericht habe die von der S für die innergemeinschaftlichen Lieferungen geleisteten Anzahlungen gänzlich außer Acht gelassen. Abgesehen davon, dass die fraglichen Zahlungen in bar geleistet worden sein sollen und nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß verbucht wurden, ist von einem Zahlungsfluss noch nicht zwingend auf die zugrunde liegende Leistungsbeziehung (insbesondere nicht auf das zweifelsfreie Vorliegen einer grenzüberschreitenden Warenbewegung) zu schließen.
18 Ein weiterer in der Revision genannter Zulassungsgrund betrifft das vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Beweismaß. Dazu ist auf die (nach Einbringung der Revision ergangene) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am "Beweismaß" nichts geändert hat (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087, mwN, sowie die Beschlüsse VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).
19 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2018
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