Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber erzielte als Einzelunternehmer in den Streitjahren 2004 bis 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei seine gewerbliche Tätigkeit im Ankauf von gebrauchter Leasing-Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertigen Großbildfernsehern von deutschen EDV-Firmen und dem Verkauf dieser Waren über seinen persönlichen Account bei eBay bestand. Laut Rechnung war Vertragspartner der Käufer bzw. der eBay-Ersteigerer allerdings jeweils eine britische Ltd.
2 Nach einer für die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführten Außenprüfung rechnete das Finanzamt dem Revisionswerber sämtliche eBay-Auktionsumsätze der britischen Gesellschaft als Einkünfte im Rahmen seines Einzelunternehmens zu und setzte die Einkommensteuer für 2003 bis 2006 neu fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/15/0166, den (nunmehrigen) Beschwerden des Revisionswerbers teilweise Folge gegeben und die vor ihm bekämpften Bescheide abgeändert.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2013/15/0166, - unter Verweis auf frühere Rechtsprechung - ausgesprochen hat, wird über die Höhe eines vorzutragenden Verlustes für das Jahr abgesprochen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll. Ein Verlustvortrag kann dabei nur dann unzulässig sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt dagegen immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung erforderlich sein. Gleiches gilt für die Vortragsfähigkeit der durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten revisionsgegenständlichen Anlaufverluste.
9 Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Jänner 2015 gefolgert, dass für die Vortragsfähigkeit des Verlustes im Revisionsfall entscheidend ist, ob durch die Mitwirkung des Revisionswerbers im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung vor der Abgabenbehörde letztlich ein (ergänztes) Rechenwerk vorgelegen ist, das es unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der ihm zugerechneten Einkunftsquelle erlaubt hat, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen.
10 Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung dieser Frage darauf ankomme, ob bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Berufungsverfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Verlustentstehungsjahres 2003 und damit bis zum rechtskräftigen Abspruch über dieses Veranlagungsjahr durch die Mitwirkung des Revisionswerbers, insbesondere im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung ein (ergänztes) Rechenwerk vorgelegen ist, das es unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der ihm zugerechneten Einkunftsquelle erlaubt hat, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen. Die erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens erfolgte Vorlage zusätzlicher Unterlagen für das Jahr 2003, die seinerzeit nicht Bestandteil des Rechenwerks des Revisionswerbers gewesen sind, in den Einkommensteuerverfahren der nachfolgenden Veranlagungsjahre sei dagegen für die Überprüfung des für die Gewähr eines Verlustvortrags erforderlichen Rechenwerks nicht maßgeblich.
11 Damit ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, insbesondere nicht vom Vorerkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2013/15/0166. Unterlagen, die niemals Teil des Rechenwerks des Revisionswerbers waren und erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens betreffend das Verlustentstehungsjahr vorgelegt werden, können ein ursprünglich fehlerhaftes Rechenwerk nicht zu einer ordnungsmäßigen Buchführung bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machen.
12 Dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Revisionswerbers für das Jahr 2003, ergänzt durch die vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen betreffend ihm zugerechnete Geschäfte der britischen Ltd., im Revisionsfall eine verlässliche Einkünfteermittlung im Verlustentstehungsjahr - unabhängig vom Rechenfehler der Außenprüfung - nicht erlaubt haben, hat das Bundesfinanzgericht aber ausführlich und in nicht unschlüssiger Weise begründet.
13 Soweit die Revision weiters moniert, dass dem Revisionswerber für das Veranlagungsjahr 2006 die Anwendung des § 11a EStG 1988 zu Unrecht verwehrt worden sei, wird damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Der Revisionswerber hat in dem von ihm angesprochenen "Antrag" nicht einmal behauptet, dass im Jahr 2006 ein Eigenkapitalanstieg eingetreten wäre. Auch die Revision enthält eine solche Behauptung nicht. Damit sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 11a EStG 1988 nicht dargetan.
14 Soweit die Revision schließlich rügt, dass "die vom Rw in
England entrichtete Steuer ... bei der Ermittlung seiner
österreichischen Einkommenssteuer (hätte) berücksichtigt werden müssen", ist ihr das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten, weil in dem von der Revision verwiesenen Antrag des Revisionswerbers lediglich von Steuern der britischen Ltd. und nicht von Steuern des Revisionswerbers gesprochen wird.
15 Auch mit den übrigen Revisions- und Verfahrensrügen (insbesondere zur fehlenden Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Zurückziehung des ursprünglichen diesbezüglichen Antrags des Revisionswerbers) kann die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage bzw. relevante Verfahrensverletzung aufzeigen.
16 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2016
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