Normen
62003CJ0354 Optigen VORAB;
62004CJ0439 Kittel VORAB;
62013CJ0131 Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1 idF 2007/I/099;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130025.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042; 31.1.2018, Ra 2017/15/0097 und Ra 2017/15/0099).
5 Die vorliegende Revision, zu der das belangte Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revision ist damit schon an sich unzulässig (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 29.1.2015, Ra 2015/16/0001; 24.11.2016, Ra 2016/07/0106; 21.3.2018, Ra 2018/13/0020). Soweit im Rahmen der "Begründung der Anträge" die Zulässigkeit der Revision insoweit angesprochen wird, dass jedenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die "Bestimmung des § 12 UStG des Jahres 2008" zur Gutgläubigkeit auch auf das Streitjahr 2005 anzuwenden sei, ist im Übrigen anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902/F; 25.2.2015, Ra 2014/13/0023) ausgesprochen hat, dass dem dritten und vierten Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, lediglich klarstellender Charakter zukommt, da nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa EuGH 12.1.2006, Optigen u.a., C-354/03 , C-355/03 und C-484/03 ; 6.7.2006, Kittel und Recolta Recycling, C- 439/04 und C-440/04 ; 18.12.2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u.a., C-131/13 , C-163/13 und C-164/13 ) - auch bei Fehlen einer entsprechenden nationalen Regelung - einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangenen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, ihre Rechtsvorgängerin habe die Gültigkeit der UID-Nummer des ungarischen Leistungsempfängers überprüft und damit ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht ausreichend Rechnung getragen, sodass eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 möglich sein müsse, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht aus einer Reihe von Umständen - auf die die Revision nicht konkret eingeht - dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gefolgt ist.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. April 2018
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