VwGH Ra 2017/15/0097

VwGHRa 2017/15/009731.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M R in L, vertreten durch die Steuerberatung Zand GmbH & Co KG in 8990 Bad Aussee, Haslauergasse 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juli 2017, Zl. RV/2100346/2014, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2006 bis 2008 sowie Einkommensteuer 2006 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150097.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Durchführung einer Außenprüfung beim Revisionswerber nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008 wieder auf und erließ für diese Jahre neue Einkommensteuerbescheide, in denen neben den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 7.994,05 EUR (2006), 8.603,97 EUR (2007) sowie 6.837,78 EUR (2008) angesetzt wurden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) als unbegründet ab. Es sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision erweist sich als unzulässig.

8 Unter der Überschrift "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" führt der Revisionswerber aus:

"Das Bundesfinanzgericht beruft sich für den Fall des Revisionswerbers zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie in der nachfolgenden Revisionsbegründung im Einzelnen dargestellt wird."

9 Mit diesen Ausführungen wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0034).

10 Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0006).

11 Im Übrigen ist auch aus den vorliegenden Revisionsgründen nicht abzuleiten, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Dafürhalten des Revisionswerbers konkret abweicht, erfolgt doch auch in den Revisionsgründen keinerlei Bezugnahme auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs.

12 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu erfolgen hat und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

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