VwGH Ra 2015/10/0069

VwGHRa 2015/10/006911.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. der K GmbH und 2. des E P, beide in Zell am See, beide vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal-Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. April 2015, Zl. LVwG- 1/290/2-2015, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, schließt es der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 (dritter Satz) AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/05/0211, sowie vom 15. September 2006, Zl. 2006/04/0153, jeweils mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/07/0015).

Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. April 2009, auf den sich der vorliegend zurückgewiesene Wiederaufnahmeantrag der revisionswerbenden Parteien vom 18. Dezember 2014 bezieht, wurde den revisionswerbenden Parteien unstrittig am 8. Mai 2009 zugestellt. Das Verwaltungsgericht hat somit den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht im Beschwerdeverfahren als verspätet zurückgewiesen.

Auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 30. April 2009 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf die mit hg. Beschluss vom 29. Juli 2009, Zl. AW 2009/10/0030, erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das hg. Erkenntnis zur Zl. 2004/07/0015).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2015

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