VwGH AW 2009/10/0030

VwGHAW 2009/10/003029.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der B Ges.m.b.H., 2. des E, beide vertreten durch K-S-F-Rechtsanwälte-GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Salzburger Landesregierung vom 30. April 2009, Zl. 21301-RI-834/17-2009, betreffend naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde den Antragstellern aufgetragen, die auf einem bestimmten Grundstück ohne naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführte Lagerung von Gesteinsmaterial sowie sonstige Materiallagerungen bis längstens 31. September 2009 zu entfernen, die Lagerfläche einschließlich allfällig angelegter Verkehrsflächen rückzubauen und entsprechend dem vorherigen Zustand in eine landwirtschaftliche Grünfläche umzuwandeln bzw. Begrünungsmaßnahmen zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/10/0143 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, einer aufschiebenden Wirkung würden im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, insbesondere schon deshalb nicht, da keine gefährlichen Stoffe gelagert würden, sondern lediglich Naturprodukte in Form von Steinen, welche jedoch keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellten. Zwingende öffentliche Interessen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lägen nicht vor.

Hingegen würde jedoch den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, wenn die Steine entfernt werden müssten bzw. eine Ersatzvornahme stattfände, da dies mit unwiederbringlichen finanziellen Verlusten verbunden wäre und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführer massiv gefährdet würde. Insbesondere würde eine Ersatzvornahme die Überschuldung der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Zahlungsunfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers bedeuten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Umstände, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides erforderten, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan, obwohl ihr die Möglichkeit dazu eingeräumt wurde. Dies führt zum Ergebnis, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nicht hindernd entgegenstehen.

In Wahrnehmung der gebotenen Interessenabwägung waren die von den beschwerdeführenden Parteien dargelegten Nachteile, die mit einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides verbunden wären, als unverhältnismäßig zu bewerten und dem Aufschiebungsantrag statt zu geben.

Wien, am 29. Juli 2009

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