VwGH Ra 2015/09/0029

VwGHRa 2015/09/002920.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der Prof. Mag. W L in T, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, Zl. W208 2010055-1/7E, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Lehrpersonen in Leitungsfunktionen und sonstige Lehrpersonen sowie Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für OÖ unterstehenden Schule/Schülerheim verwendet werden; weitere Partei: Bundesministerin für Bildung und Frauen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin steht als Bundeslehrerin an einem Bundesrealgymnasium (BRG) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit der angefochtenen Entscheidung erkannte das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in teilweiser Modifikation des Disziplinarerkenntnisses der belangten Disziplinarkommission vom 12. Juni 2014 die Revisionswerberin für schuldig, sie habe

"a) den Schüler (R) (Klasse (X), BRG (T)) beim Elternsprechtag am 07.12.2012 gegenüber dessen Mutter, die sich bei ihr beschwert und zu der sie vorher keinen Kontakt gehabt habe, in seinem Beisein als krank bezeichnet und ihr angeraten, einen Arzt aufzusuchen;

b) im Jänner 2013 mehrmals zu drei ihr namentlich bekannten Schülern und anderen ihr nicht mehr namentlich bekannten Schülern der (X)-Klasse, von denen sie sich provoziert gefühlt habe, weil dies im Unterricht gegrinst hätten, gesagt: 'Lach nicht so deppert!' bzw. 'Grins nicht so blöd';

c) (O) in deren Funktion als Klassensprecherstellvertreterin der (X)-Klasse bedrängt, beim Klassenvorstand eine Klassensprecherneuwahl zu beantragen, da der Klassensprecher (S) ungeeignet sei."

Sie habe dadurch hinsichtlich der Spruchpunkte a) und b) ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG 1986) sowie hinsichtlich des Spruchpunktes c) gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm § 2 SchUG 1986 und § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG 1986) jeweils fahrlässig verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen.

Im Weiteren erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Eine wesentliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064) zukäme:

Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, dass mit den drei inkriminierten Handlungen die Schwelle der "disziplinären Erheblichkeit" nicht überschritten worden sei.

Wenn sie dazu hinsichtlich der Fakten a) und b) einwendet, es liege nur eine "spontane mündliche Äußerung" bzw. kein Beleidigungsvorsatz vor, und hinsichtlich des Faktums c) moniert, sie habe lediglich angeregt, die Funktion des Klassensprechers in der Stunde "Soziales Lernen" zu besprechen, so bekämpft sie im Ergebnis die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern sie sich dabei im Sachverhaltsvorbringen in der Revision von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt sie eine Behauptung den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen diese Beweiswürdigung unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hält die Beweiswürdigung, worin sich das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar im Wesentlichen auf die Angaben des Schülers R, dessen Mutter, der Schülern O und der Klassenvorständin stützt, den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, und vom 3. April 2008, 2007/09/0300).

Zur überdies monierten Unterlassung der Einvernahme angebotener Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben das Verwaltungsgericht zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen (soweit die Revisionswerberin dabei die Vorinformation in einer Besprechung des Lehrerkollegiums über den Gesundheitszustand von R hervorstreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass gerade ein solches Vorwissen die Notwendigkeit einer sensiblen Gesprächsführung indiziert).

Dem weiteren Einwand, die Feststellungen zum Faktum b) wären nicht ausreichend bestimmt, ist zu erwidern, dass das Gebot der Konkretisierung des Spruchpunktes vor allem den Zweck verfolgt, die dadurch betroffene Person in die Lage zu versetzen, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor zu schützen, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, 2008/09/0009). Im vorliegenden Fall hat aber die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren die Begehung der ihr vorgeworfenen Tat einerseits selbst eingestanden und andererseits auch nunmehr weder behauptet, ihre Verteidigungsrechte deshalb nicht ausüben zu können, noch, dass trotz des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde.

Insgesamt bestehen daher keine Bedenken, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage seiner für eine abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen die fahrlässige Begehung der inkriminierten (drei) Tatbestände durch die Revisionswerberin bejaht und als Ergebnis seiner ebenso nachvollziehbaren Ausführungen zur Strafbemessung den Ausspruch der milden Strafe eines Verweises für notwendig erachtet.

Der gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildete Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 34 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015

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